Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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werden könnten, so sollen dieselben auf Kosten des Königl. Preußischen Gou- 
vernements in einem dazu geeigneten Hospitale untergebracht, verpflegt und 
ärztlich behandelt werden, worüber man sich mit dem Konigl. Preußischen 
Ecappen-Inspektor zu Hildesheim berechnen wird. 
. I2. Die Etappenbehbrde und Ortsobrigkeiten müssen gehörig dafür 
forgen, daß den Pferden stets möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen 
wird. Ist der Einquartierte mit der seinen Pferden eingerdumten Stallung nicht 
zufrieden, so hat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dage- 
gen ist es bei nachdruͤcklicher Strafe zu untersagen, daß die Militairpersonen, 
welchen Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartierwirthe eigen- 
mächtig aus dem Stalle jagen, und ihre Perde hineinbringen lassen. 
§. 13. Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Etappen- 
behbrde und gegen Quictung des Empfängers aus einem im Etappen-Hauptorte 
zu etablirenden Magazine in Empfang genommen, ung die dabei etwa entstehen- 
den Sereitigkeiten werden von der Etappenbehörde sofort regulirt. Wollen die 
Gemeinen die Fourage selbst ausgeben, welches ihnen jederzeit freisteht, oder 
machen die Umstände es in dem zum Etappenbezirk gehörenden bequartierten Ort- 
schaften nothwendig, daß, weil die Fourage aus dem Etappenmagazin niche 
geholt werden kann, die Rationen im Orte selbst geliefert werden müssen, so 
bat ebenfalls ein Kommandtrter des Detaschements die Fourage zur weitern Di- 
stribution von der Ortsobrigkeit in Empfang zu nehmen. Von den Quartierwir= 
ühen selbst darf in keipem Falle glarte oder rauhe Fourage gefovdert werden. 
§. 14. Die Lieferung der Rationen soll in einem von dem Koͤnigl. Preu- 
ßischen Etappeninspektor zu Hildesheim zu bestimmenden Zeitraume in desselben 
oder seines Bevollmaͤchtigten Gegenwart durch die Herzogl. Braunschweigsche 
Behoͤrde lieitirt, und den Mindestfordernden uͤbertragen werden. Der Roͤnigl. 
Preußische Etappeninspektor kann darauf antragen, daß ein zweiter Licita- 
lionstermin anberaumt wird, wenn ihm die Preise zu hoch scheinen, welches 
die Herzogl. Braunschweigsche Beh#rde nicht verweigern kann. In denjeni- 
gen Fäallen, wo die Fourage nicht aus dem Magazine genommen, sondern 
besonderer Umstände wegen, von der Ortsobrigkeit gelieferr ist, erhält diese 
denselben Preis, welchen der Lieferant erhalten haben würde, wenn ans dem 
Magazine fouragirt wäre. 
&. IS. Die durch die Fourage-Lieferung wie auch die übrigen, durch 
die Mundverpflegung und Gestellung des Vorspanns entstehenden Kosten, werden 
vierteljährig berechnet, und von dem Königl. Preußischen Gonvernement baar be- 
richrigt. Die mit der Liquidation zu beanftragenden gegenseitigen Behörden, werden 
sich über die Form des Rechnungswesens noch weiter verständigen und einigen. 
§. 16. Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf 
Anweisung der Etappenbehbrde und gegen Ouitkung nur in sofern verabrescht, 
els deshalb in den förmlichen Marschrouten das Nöthige bemerkt worden. 
Nur 
 
	        
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