Einrichtung sind; so eignen sich die zu deren Ausführung erforderlichen Verord-
nungen jetzt noch nicht zur Begutachtung des Staats-Raths. Dagegen finde
Ich es angemessen, daß Sie die dazu auszuarbeitenden Entwürfe zur Mitbe-
rathung der Justizabtheilung des Staatsraths bringen und hiernächst Mir zur
Genehmigung vorlegen.
Berlin, den 21sten Juni 1819.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats-Minister von Beyme.
(No. 532.) Verordnung wegen Bestrafung schriftlicher Beleidigungen in den Provinzen,
wo das franzdsische Strafgesetzbuch vorläufig noch gesetzliche Kraft hat.
Vom Sten Juli 18319.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Da Wir in den Provinzen, in welchen vorläufig noch das französische
Strafgesetzbuch gesetzliche Kraft hat, auch diejenigen schriftlichen Beleidigun-
gen, welche die in den Arcikeln 367 bis 375 und 377. vorausgesetzte doppelte
Eigenschaft der Schwere und der Oeffentlichkeit nicht haben, auf gesetzlichem
Wege geahndet wissen wollen; so verordnen Wir nach erfordertem Gutachten
Unsers Staatsraths:
S. 1. Die Bestimmungen der Arcikel 223 bis 227.einschließlich, desgleichen
der Artikel 471. No. II. und 47.j. des Strafgesetzbuchs, sollen auch auf schrift-
liche unter gleichen Umständen begangene Beleidigungen angewendet werden.
§. 2. Werden diejenigen Beleidigungen, welche unter dem im §K. 1.
dieser Verordnung modiffzzirten Artikel 471. No. 11. begriffen sind, nicht
unmittelbar gegen den Beleidigten, sondern schriftlich gegen einen Vorgesetzten
desselben geäußert, und von diesem dem Beleidigten bekannt gemacht, so tritt
an die Stelle der Geldstrafe des Artikels 471. die Gefängnißstrafe des Ar-
tikels 474.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns Hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen,
und mit Unserm Koͤniglichen Insiegel bedruckt worden.
Gegeben Berlin, den öten Juli 1810.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fuͤrst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.