Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Art. IX. Die im vorstehenden Artikel erwaͤhnten Requisitionen ergehen 
an die gegenseitigen Landesregierungen, oder an das Generalkommando der Pro- 
vinz, wohin der Deserteur sich begeben. 
Von den Militairbehörden werden diejenigen Deserteurs, welche etwa zum 
Dienst angenommen seyn sollten, oder von dem Militair als solche erkannt und 
verhaftet worden, von den Civilbehörden aber diejenigen, bei denen dies der Fall 
nicht ist, ausgeliefert. 
Art. X. Sollten zwischen Seiner Majestät dem König von Preußen und 
andern Staaten, welche durch die Großherzoglich-Badischen Staaten von dem 
Preußischen Gebicte getrennt sind, Kartelkonventionen bestehen, oder noch ge- 
schlossen werden, in deren Folge Auslieferungsfälle Preußischer Deserteurs vor- 
kommen, so sind die Großherzoglich-Badischen Behörden verpflichtet, dergleichen 
Deserteurs von solchen hinterliegenden dritten Staaten anzunehmen und den wei- 
tern Transport nach dem im Art. VI. bestimmten Preußischen Ablieferungsorte in 
eben der Art zu veranstalten, als ob solche Deserteurs innerhalb der Großherzog- 
lich-Badischen Staaten selbst zuerst ergriffen worden wären. 
Eine gleiche Verpflichtung findet auf Seiten der Königlich-Preuffischen Be- 
hörden siatt, wenn in äbnlichen Fällen auf den Grund zwischen Seiner König- 
lichen Hoheit dem Großherzog von Baden und andern Staaten bestehender Kartel- 
Konventionen, Großherzoglich-Badische Oeserteurs das Köôniglich-Preußische Ge- 
biet passiren müssen, um ihre Auslieferung zu bewirken. 
Art. XI. An Unterbaltungskosten werden dem ausliefernden Theil für 
jeden Deserreur, vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum Tage der Auslieferung 
einschliestlich, täglich Orei Groschen Preußisch oder 13 Tr. Rbeinisch vergütek. 
Ein Mferd ist täglich mit 8 Pfund Hafer, 8 Pfund Heu und 3 Ffund Stroh zu 
verpflegen. Die Berechnung dieser Furterkosten geschieht nach den Markxpreisen 
des Orts, oder der nächsien Stadt, wo die Arrekirung geschehen ist, und die Be- 
zahlung erfolgt, ohne die geringste Schwierigkeit, gleich bei der Auslieferung. Zu 
dem Ende must von der auslicfernden Behörde der jenseitigen mit der Beskimmung 
des Uebergabetages auch die erforderliche Berechnung der Kosten zugefertigt werden. 
Art. XlII. Außer diesen Verpflegungskosten und der im nachfolgenden 
Artikel fesigesezten Belohnung kann ein Mehreres unter keinem Vorwand gefor- 
dert werden, es möge auch Namen haben wie es wolle, und findet auch bei dem 
im Art. IV. II. D. bestimmten Fall keine Vergütung der Unterbaltungskosten für 
die Zeir statt, welche der DOeserkeur wegen begangener Verbrechen in Untersuchung 
oder im Gefängniß gewesen ist. 
. Art. XIII. Dem Unterthanen, welcher einen Deserteur einliefert, soll 
eine Gratifikation von 5 Thalern 17 Groschen Preußisch Kourant, oder 10 Gulden 
Rheinisch für einen Mann ohne Pferd, für einen Mann mit Pferd aber von 
17 Gulden 30 Tr. oder 10 Thaler Preußisch Kourant gereicht, vomn ausliefernden 
Theile vorgeschossen, und sofort laut Berechnung bei der Auslieferung wieder er- 
stattet werden. Rücksichtlich anderer ausgetretener militairpflichtiger Unterthanen, 
die nach Art. II. nicht eigentliche Deserteurs sind, wird das Kartelgeld nicht in 
Anspruch genommen und bezahlt. 
Art. XIV. Ueber den Empfang dieser Gratifikation, so wie des oben- 
bestummten Kostenersatzes hat die ausliefernde Behörde zu quitliren. Des etwa 
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