nicht sogleich auszumit telnden Betrags der zu erstattenden Unkosten halber, ist aber
die Auslieferung des Deserreurs nicht aufzuhalten, insofern derselben kein sonstiger
Anstand im Wege ist.
Art. XV. Allen Behörden, besonders den Grenzbehörden, wird es zur
strengen Pflicht gemachr, auf jenseitige Deserteurs ein wachsames Auge zu haben,
und daher einen Jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Wassen oder andern
Anzeichen sich ergiebt, daß er ein Deserreur sey, sogleich, und ohne erst eine Re-
zusscton abzuwarken, unter Aufsicht zu stellen, oder nach Umständen zu verhaf-
fen, auf jeden Fall der einschlágigen jenseitigen Behörde die Anzeichen und Ver-
dachtsgrunde schleunigst zu eröffnen.
Art. XVI. Alle nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten Milikair=
pflichtige oder sar bewaffneten Landesmacht gehörige Unterlhanen, welche sich von
Zeit der Publikation dieser Konvention an, in die Lande des andern Souverains
oder zu dessen Truppen begeben, sind der Auslieferung ebenfalls unterworfen, und es
soll mir derselben sowohl binsichtlich der zu beobachrenden Form, als auch der zu erstat-
tenden Verpflegungskosten eben so gehalten werden, wie es wegen der milikairischen
Deserteurs bestimm' ist. Die Grakifikation wird für solche jedoch nicht bezahlt.
Art. XVII. Um den in vorstehenden Artikel enthaltenen Bestimmun-
gen noch mehr entgegen zu kommen, sollen diejenigen Individuen, welche nach
den Gesetzen eines jeden der paziszirenden Staaten im militairpflichtigen Alter
sind und bei Ueberschreitung der Grenze ohne cine hinreichende Legitimation vor-
zeigen zu können, den Verdacht auf sich ziehen, daß sie sich der Milikairpflich-
ligkeit gegen ihren Staat entziehen wollen, sofort zurückgewiesen, nach Um-
Üänen der betreffenden Obrigkeit Nachricht gegeben, und auf keinen Fall sol-
chen Personen Aufenthalt und Zuflucht gestattet werden.
Art. XVIII. Den beiderseitigen Behörden wird streng untersagt, Deser-
teurs, oder solche Milikairpflichtige, die ihre desfallsige Befreiung nacht hinlaͤng-
lich nachweisen können, zu Kriegsdiensten anzunehmen, und wird es bei strengster
Abndung jedem Unterthan verboten, ihren Aufenthalt zu verheimlichen, oder die-
selben, um sie elwanigen Reklamationen zu entziehen, in entfernte Gegenden zu
befördern. Auch soll es nicht gestattet werden, daß innerhalb der Staaten beider hohen
Souverains dergleichen Individuen von einer fremden Macht angeworben werden.
Art. XIX. Wer sich wissentlich der Verhehlung eines Deserteurs oder
Militairpflichtigen und der Beforderung seiner Flucht schuldig macht, unterliegt
einer angemessenen nachdrücklichen Geld-oder Gefängnißstrafe.
rt. XX. Gleichmaͤßig wird es sämmtlichen Unterthanen beider kontra-
hirenden hohen Souverains untersagt, von einem jenseitigen Deserr#eur Pferde,
Sattel= und Reitzeug, Armaturen oder Montirungsstücke und andere Militair-
Regquisiten zu kaufen, oder sonst an sich zu bringen.
Der Uebertreter dieses Verbots wird nicht nur zur Herausgabe dergleichen
an sich gebrachter Gegenstände ohne den mindesten Ersatz oder zu Erstartung des
Werthes angehalten, sondern noch überdies mit einer angemessenen Geld= oder
Gefängnißstrafe belegt werden, sobald bewiesen ist, daß er wissentlich von einem
Deserteur etwas gekauft oder an sich gebracht hat.
Art. XXI. Indem auf diese Ark eine regelmäßige Auslieferung der ge-
genseiligen Deserteurs und Milikairpflichtigen eingeleitet ist, wird jede eigemm chigge
er-