Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

20 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Stagaten. 
  
— No. 18. — 
  
(No. 757.) Verordnung über die Auflösung der bisherigen Appellationshbfe für die 
Rheinprevinzen zu Düsseldorf, Cdln und Trier, und die Errichtung 
eines Appellationsgerichtshofes an deren Stelle zu Cdln. Vom 2tsten 
Juni 1819. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. #2c. 
Zur Ausführung des von Uns genehmigten Plans zur Einrichtung 
der Rheinischen Rechts= und Juftizverfassung, verordnen Wir, auf den, 
von der Justiz-Abtrheilung des Staals-NRaths mitberathenen, Antrag des 
Staats-Ministers von Beyme: 
. I. 
Am Zlsten August dieses Jahres werden die bisherigen Appellations- 
höfe zu Düsseldorf, Cöln und Trier aufgelöst. 
§. 2. 
An ihrer Stelle wird ein Appellationsgerichtshof errichtet, welcher 
seinen Sitz zu Cöln erhält. 
g. 3. 
Er besteht aus 1 ersten Praͤsidenten, 26 Raͤthen, 6 Beisitzern, der 
erforderlichen Anzahl von Anwaͤlden, 1 Obersekretair und dem übrigen 
nöthigen Unterbeamten-Personale. 
§. 4. 
Das öffentliche Ministerium bei demselben wird durch einen General- 
Prokurator, drei General-Advokaten und drei Prokuratoren verwaltet. 
g. 5. 
Vom IAsten September dieses Jahres an, uͤbt der Rheinische Appella- 
tionsgerichtshof zu Coͤln die Gerichtsbarkeit aus, welche den Appellations-= 
hoͤfen zu Duͤsseldorf, Coln und Trier zuftand. 
Jahrgang 1819. Kk F 6. 
(Ausgegeben zu erlin den 24 sten Augusi 1810.)
	        
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