Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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No. 760) Allerbechste Kabineksorder vom 19ten August 1819., die Verwürkung des 
Erbrechts zum eisernen Kreutz 2ter und zum Besitz des Rufpischen 
St. Georgen-Ordens Ster Klasse betreffend. 
N munmehr das Verfahren wegen Vererbung des eisernen Kreutzes 
zweiter Klasse, so wie die Reihefolge der Erbberechtigten festgestellt worden 
und der General-Ordens-Kommission die nähere Instruktion dieserhalb zuge- 
gangen ist, beauftrage Ich Sie, bekannt zu machen, daß die vorhandenen 
Bestimmungen über den Verlust des eisernen Kreutzes auch auf das Erbrecht 
zu dieser Aus zeichnung, so wie zum Brsitz des Russilchen St. Georgen-Or- 
dens öSter Klasse, Anwendung finden sollen. Die Justiz-Behörden sind da- 
her anzuweisen, diejenigen Fälle, wo über den Verlust des Erbrechts zu den ge- 
nannten Auszeichnungen zu bestimmen ist, zu Meiner Entscheidung zu bringen. 
Berlin, den 1oten August 1810. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den S-taatekanzler, Herrn Fürsten von Hardenberg. 
  
Berichtigung von Druckfehlern. 
J. der o. 18. Seite 209. u. f. der diesjäh igen Gesetzsammlung ausgenommenen Ver- 
oronung vom 21sten Juni 1819. über die Aufhebung der bisherigen Appellationshöfe für 
die Rheinprovinzen 2c., muß §. 12. in der Seelle: 
„Wer eine schon anhöngige Rechtssache bei dem Appellationsgerichtshofe zu Chl#n 
„fortsetzen will, ist vor dem üsten September an dazu berechtiget.“ 
anslatt: vor dem 1sten September an, 
gelesen werden: 
von dem üsten September an; 
und & 13. in der Stelle: 
„Von dem Isten Oktober d J. werden gleichwohl“ 2c. 
anstatt: von dem Isten Oktober; 
vor dem 1 Kteen Oktober. 
Berlin, den 1 3ten September 1319. 
Der Staatskanzler 
C. Fürst v. Hardenderg. 
 
	        
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