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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
No. 20—
(No. 301.) Allerhöchste Kabineksorder vom 22ten September 1819., daß die Begönsti-
gung der unentgeldlichen Verleihung des Bürgerrechts auch Nicht-Kom-
battanten und denen, welche bei alliirten Armeen die Kriege von 18.
mitgemacht haben, zu Theil werden soll.
D. Staatsministerio eröffne Ich auf die in dem Berichte vom 1 Zten d. M.
gemachten Anfragen:
ad 1) daß die durch die Kabinetsorder vom 20sten März #816. ertheilte
Begünstigung der unentgeldlichen Verleihung des Bürgerrechts auf
sämmtliche Soldaten Anwendung finden soll, welche mit mobil ge-
machten Truppenthrilen ausmarschirt sind, gleichviel, ob sie vor den
Fei.. d kamen oder nicht;
ad 2) Nicht-Kombartanten, welche sich bei solchen Heeresabtheilungen be-
funden, die vor den Feind gekommen sind, sollen den Soldaten, mit
denen sie die Gefahren des Krieges getheilt haben, in obiger Bezie-
hung gleich geachtet werden. Endlich
ad à) sind Landeseingeborne, welche die Kriege von 184#. zwar nicht bei
der Preußischen, aber doch bei einer der alliirten Armeen mitgemacht
haben, von der unentgeldlichen Verleihung des Bürgerrechts keines-
weges auszuschließen.
Hiernach ist in vorkommenden Fällen zu verfahren.
Berlin, den 22sten September 1819.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
62.) Erklaͤrung, wegen der zwischen der Kdniglich-Preußischen und der Fuͤrstlich-
Hohenzollern = Hechingenschen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in
Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehbrigen Preußischen Provinzen.
Vom 23sten September 1819.
N## die Königlich-Preußische Regierung mit der Fürstlich-Hohenzollern=
Hechingenschen Regierung dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Ab-
Jahrgang 1819. Mm schoß