Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Jedem Kommissarius wird ein auf das Protokoll verpflichteter Aktuarins 
oder Sekretair von seiner Regierung beigegeben, welche zusammen das Kan- 
zelley-Personale bilden. 
Der Vorsitzende vertheilt die zu erledigenden Geschäfte unter die einzel- 
nen Mitglieder. 
Beschlüsse werden auf vorgängigen Vortrag nach Stimmenmehrheit 
efaßt. 
Artikel §. Um ihren Zweck zu erreichen, wird die Central-Unter- 
suchungs -Kommission die Oberleitung der in verschiedenen Bundesstaaten 
theils schon angefangenen, theils vielleicht noch anzufangenden Lokal-Uncer= 
suchungen übernehmen. 
Die Behbrden, welche dergleichen Untersuchungen bisher geführt ha- 
ben, oder künftig führen werden, sind von ihren Regierungen anzuweisen, 
die bei ihnen verhandelten Aklen in möglichst kürzester Zeit an die Central= 
Untersuchungs-Kommission, entweder in lUlrschrift oder in Abschrift, einzusen- 
den, den von der besagten Bundes-Kommission an sie gelangenden Requi- 
sitionen schleunigst und vollständigst zu willfahren, in Gemaäßbeit derselben 
die erforderlichen Untersuchungen mit möglichster Genauigkeit und Beschleu- 
nigung vorzunehmen, oder fortzusetzen, und mi# Verhaftung der inkulpirten 
Personen vorzuschreitren. 
Neue, zu Emdeckungen führende Spuren sind die Lokal-Behörden, 
auch ohne vorläufige Anfrage bei der Central-Untersuchungs-Kommission, 
unverzüglich zu verfolgen, jedoch zugleich der letztern davon Kenntniß zu 
geben, verpflichtet. 
Ueberhaupt werden die Lokal-Behörden von ihren obersten Landbe- 
hörden angewiesen werden, sowohl mit der Cenrral-Bundes-Kommission, 
als unter sich, in forlgesetzter Kommunikation zu bleiben, und sich gegen- 
seitig in Beziehung auf den Art. 2. der Bundesakte zu unterstätzen. 
Artikel 0. Sämmtliche Bundesglieder, in deren Gebiet bereits 
Untersuchungen eingeleitet sind, verpflichten sich, der Central-Untersuchungs- 
Kommission ummiktelbar nach ihrer Konstituirung die Lokalbehorden oder 
Kommisstopen, welchen sie die Untersuchung anvertraurt haben, anzuzeigen. 
Die Bundeöglieder, in deren Staaten Untersuchungen dieser Art noch 
nicht eingeleitet sind, jedoch aber noch nöthig werden sollten, sind verbun- 
den, auf das dieserwegen von der Central-Unrersuchungs-Kommission an sie 
gelangende Ansinnen, sogleich die Untersuchung vornehmen zu lassen, und 
der Central-Kommission die Behörde nahmhaft zu machen, welcher sie hier- 
zu den Auftrag ertheilen. 
Artikel 7. Die Central-Bundes-Kommission ist berechtiget, wenn 
sie es neihig fsindel, ein oder das andere Individuum selbst zu vernehmen. 
Sie wird sich um Sistirung derselben an die obersten Staatsbehörden der 
Bundes-
	        
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