Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Bundesglieder oder an die ihr, vermöge Art. 6, bekannt gemachten Be- 
hörden, wenden. Bei, von der Central-Kommission anerkannter, unum- 
gänglicher Nothwendigkeit, sind dergleichen Personen auf die, erwähnter- 
maaßen an die obersten Staats= oder bereits designirten Lokalbehörden ge- 
richtete Requisition der Central-Kommission zu verhaften und unter siche- 
rer Bedeckung nach Mainz abzuführen. 
Artikel 8. Zu sicherer Berwahrung der an den Sitz der Kommis- 
sion zu transportirenden Individuen sollen die erforderlichen Anstalten ge- 
troffen werden. 
Die Kosten der Kommission, so wie der Untersuchung selbst, sind von 
dem Bunde zu tragen. 
Artikel 0C. Auf gegemwärtigen Bundesschluß, wird die Central-Un- 
tersuchungs-Kommission anstatt besonderer Instruktion verwiesen. 
In allen Fällen, wo sich Anstände ergeben, oder überhaupt die Cen- 
tral= Untersuchungs-Kommission weitere Verhaltungsbefehle einzuholen in 
den Fall kommen sollte, hat dieselbe an die Bundesversammlung zu berich- 
ten, welche zur Einleitung der Beschlußnahme und Vortrag über solche An- 
fragen eine Kommission von drei Mitgliedern aus ihrer Mitte ernennen wird. 
Artikel 10. Eben so ist über die Resultate der möglichst zu be- 
schleunigenden Untersuchung von der Central-Untersuchungs-Kommission Be- 
richt- äan die Bundesversammlung von geit zu Zeit zu erstatten. 
Die Bundesversammlung wird nach Maaßgabe der, sowohl im Ein- 
zelnen, als nach geschlossener Untersuchung, aus den ganzen Verhandlungen 
sich ergebenden Resullate, die weiteren Beschlüsse zur Einleitung des ge- 
richtlichen Verfahrens fassen. 
Wir wollen, daß die vorbenannten Beschlüsse von Unsern sämmtli- 
chen Behörden und Unterthanen in Unsern zum deutschen Bunde gehören- 
den Provinzen, so weit es sie angehl, pünktlich befolgt werden sollen. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 1gten Oktober 1810. 
¶L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fuͤrst v. Hardenberg. 
  
(No. 50 .) Perordnung, wie die Zensur der Druckschriften nach dem Beschluß des deut- 
schen Bundes vom 20fsten September d. J. auf fünf Jahre cinzurichten ist. 
Vom 18ten Oktober 1819. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen r2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Durch das in der deut- 
schen Bundesversammlung vom 2osien September d. J. auf fünf Jahre 
ein:
	        
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