Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

einstimmig verabredete Preßgesetz, ist für sämmtliche Bundesstaaten festge- 
setzt worden: 
§&. I. So lange, als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben 
wird, dürfen Schriften, die in Form täglicher Bläkter oder heftweise er- 
scheinen, desgleichen solche, die nicht über zwanzig Bogen in Druck stark 
sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Ge- 
nehmhaltung der Landesbehörden, zum Druck befördert werden. 
Schriften, die nicht in eine der hier namhaft gemachten Klassen ge- 
hören, werden fernerhin nach den in den einzelnen Bundesstaaten erlasse- 
nen oder noch zu erlassenden Gesetzen behandelt. Wenn dergleichen Schrif- 
ten aber irgend einem Bundesstaate Anlaß zur Klage geben; so soll diese 
Klage im Namen der Regierung, an welche sie gerichtet ist, nach den in 
den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Formen gegen die Verfasser oder 
Verleger der dadurch betroffenen Schrift, erledigt werden. 
K. 2. Die zur Aufrechthaltung dieses Beschlusses erforderlichen Mit- 
tel und Vorkehrungen bleiben der nähern Bestimmung der Regierung an- 
heimgestellt; sie müssen jedoch von der Art seyn, daß dadurch dem Sinn 
und Zweck der Hauptbesiimmung des F§. 1. vollständig Genüge geleistet 
werde. 
§. 3. Da der gegenwärtige Beschlus durch die unter den obwal- 
tenden Umständen von den Bundes-Regierungen anerkanme Nothwendig-= 
keit vorbengender Maaßregeln gegen den Mißbrauch der Presse veranlaßt 
worden ist; so können die auf gerichtliche Verfolgung und Bestrafung der 
im Wege des Drucks bereils venwirklichten Mißbräuche und Vergehungen 
abzweckenden Gesetze, in soweit sie auf die im Asten F. bezeichneten Klassen 
von Druckschriften anwendbar seyn sollen, so lange dieser Beschluß in Kraft 
bleibt, in keinem Bundesstaate als zureichend betrachtet werden. 
&. . Jeder Bundesstaat ist für die unter seiner Oberaufsicht er- 
scheinenden, mithin für sämmtliche unter der Hauptbestimmung des F. I. 
begriffenen Druckschriften, in sofern dadurch die Würde oder Sicherheit an- 
derer Bundesstaaten verletzt, die Verfassung oder Verwaltung derselben an- 
gegriffen wird, nicht nur den unmittelbar Beleidigten, sondern auch der 
Gesammtheit des Bundes verantwortlich. 
§. I. Oamit aber diese, in dem Wesen des deutschen Bundesver- 
eins gegründete, von dessen Fortdauer unzertrennliche, wechselseitige Ver- 
antwortlichkeit nicht zu unnützen Störungen des zwischen den Bundesstaa- 
ten obwalrenden freundschaftlichen Verhältnisses Anlaß geben möge; so über- 
nehmen sämmtliche Mitglieder des deutschen Bundes die feierliche Ver- 
pflichtung gegen einander, bei der Aufsicht über die in ihren Ländern er- 
scheinenden Zeitungen, Jeit= und Flugschriften mir wachsamen Ernste zu 
verfahren und diese Aufsicht dergestalt handhaben zu lassen, daß dadurch 
Jahrgang 1819. WR gegen-
	        
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