noch den freien Verkehr des Buchhandels hemmen. Ihr Zweck ist, demje-
nigen zu steuern, was den allgemeinen Grundsätzen der Religion, ohne Rück-
sicht auf die Meinungen und Lehren einzelner Religionspartheien und im
Staate geduldeter Sekten, zuwider ist, zu unterdrücken, was die Moral und
gute Sitten beleidigt, dem fanatischen Herüberziehen von Religionswahrheiten
in die Politik und der dadurch entstehenden Berwirrung der Begriffe entgegen
zu arbeiten; endlich zu verbüten, was die Würde und Sicherheit, sowohl
des Preußischen Staats, als der übrigen deurschen Bundcostaaten, verletzt.
Hierher gehören alle auf Erschütterung der monarchischen und in diesen Staa-
ken bestehenden Verfassungen abzweckende Theorien; jede Verunglimpfung der
mit dem Preußischen Staate in freundschaftlicher Verbindung stehenden Re-
gierungen und der sie konstituirenden Personen, ferner alles was dabin zielt
im Preußischen Staate, oder den dentschen Bundesstaaten Mißvergnügen zu
erregen und gegen bestehende Verordnungen aufzureitzen; alle Versuche im
Lande und außerhalb desselben Partheien oder ungesetzmäßige Verbindungen
zu stiften, oder in irgend einem Lande bestehende Partheien, welche am
Umsturz der Verfassung arbeiten, in einem günstigen Lichte darzustellen.
III.
Die Aufsicht über die Zensur aller in Unsern Landen herauskommenden
Schriften, welchen Inhalts sie seyn mögen, wird ausschließlich den Ober-
Präsidenten, sowohl in Berlin als in den Provinzen, übertragen, welche für
jedes einzelne Fach eine zur größtmöglichsten Beschleunigung erforderliche
Anzahl vertrauter wissenschaftlich gebildeter und aufgeklarter Zensoren durch
das im G. VII. bestimmte Ober-Zensur-Kollegium, dem Polizei-Departement
des Ministeriums des Innern, in Abseicht auf auswärtige Verhältnisse, dem
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, und auf theologische und
wissenschaftliche Werke dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten und
des offentlichen Unterrichts vorschlagen werden, um unter ihrer Leitung und
nach den ihnen gegebenen Instruktionen sich der Beurtheilung der ihnen über-
gebenen Manuseripte, nach den in Artikel II. festgesetzten Grundsätzen zu
unterziehen.
IV.
Die Zensur der Zeitungen, periodischer Blätter und größeren Werke,
welche sich ausschließlich oder zum Theil mit der Zeitgeschichte oder Politik
beschäfrigen, steht unter der oberster Leitung Unsers Ministeriums der aus-
wärtigen Angelegenbeiten, die der kheologischen, rein wissenschaftlichen Werke,
unter dem Ministerium der geistlichen Angelegenheilen und des öffenklichen
Unterrichts. Alle übrige Gegenstände der Zensur unter dem Polizei-Oepar-
tement im Ministerium des Innern.
Die Zensur von Gelegenbeits -Gedichten und Schriften, Schulpro-
grammen und andern einzelnen Blättern dieser Art, außer den Ober-Präsi-
dial-