Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

11) Bei allen Gelegenheiten, wo erhebliche Unordnungen der Studi- 
renden zu besorgen sind, und wovon sie im Voraus Nachricht erhalten, sind 
sie berechtigt, den Universttätsbehörden und der Polizei die Anweisungen, 
welche sie für erforderlich halten, zu geben und diese sind ihnen in Allem, 
was die Universttär angeht, zu folgen verbunden. Mit den Militairbehörden 
treffen sie nöthigenfalls die erforderlichen Verabredungen zur Aufrechthaltung 
der Ordnung. 
12) Bei Tumulten und andern öffentlichen Erzessen der Studirenden 
haben sie sowohl die Universitätsbehörden, als auch die Polizei, so weit sie 
einzugreifen für erforderlich halten, mit Anweisung zu versehen und nöthi- 
genfalls das Militair zu requiriren. 
13) Ueber Diesziplinarfälle, welche die akademische Lehrer selbst be- 
treffen, müssen ste dem vorgeordneten Ministerio ungesäumt Anzeige und 
Antrage machen und von ihm Instrukrion einholen. 
II 
Die Regierungsbevollmächtigten sind ferner, dem Beschlusse des Bun- 
destages zufolge, bestimmt, den Geist in welchem die akademischen Lehrer bei 
ihren ôffentlichen und Privatvorträgen verfahren, sorgfältig zu beobachten und 
demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und 
die Lehrmethode, eine heilsame auf die künftige Bestimmung der Jugend berech- 
nete Richtung zu geben. Um dieser Bestimmung nachzukommen, mussen sie sich 
1) Von der Beschaffenheit der Vorträge der Oozenten und ihrem Geiste 
die erforderliche Ueberzeugung verschaffen. 
2) Den Dozenten die nöthigen Bemerkungen sowohl schrifrlich als münd- 
lich mirtheilen; 
3) Die halbjährigen Lektionskataloge und die Berzeichnisse der halbjährig 
gehaltenen Vorlesungen mir ihrem Gurachten begleitet dem vorgcordneten Mini- 
sterio einreichen. 
) Ueber jede Zulassung eines Privatdozenten, so wie über jede Anstel- 
lung und VBesrderung eines Professors, sollen sie ihr Gurachten abgeben. 
5) D Oie akademischen Instirure müssen sie beaufsichtigen und dafur sorgen, 
daß sie in einer der künftigen Bestimmung der Studirenden zusagenden Verfassung 
bleiben. 
6)) Um über dies alles mit den Fakultäten Rücksprache nehmen und ihnen 
die erforderlichen Mirtheilungen machen zu können, sind ste befugt nicht alleim 
den Sitzungen jeder Fakultät beizuwohnen, sondern auch außerordentliche Ver- 
sammlungen der Fakultäten durch deren Dekane zu veranlassen. 
III. 
Weiter sollen sie Allem, was zur Beförderung der Sittlichkeit, der guten 
Ordnung und des außern Anstandes unter den Studirenden dienen kann, ihre 
unau3gesetzte Aufmerksamkeit widmen und müssen deswegen « 
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