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1) den herrschenden Geist und den Ton der Studirenden fortwaͤhrend be-
obachten und selbst Einfluß darauf zu gewinnen suchen.
2) Solche Studirende, die sich durch unanstaͤndige Tracht und durch
ein unanstaͤndiges oder anstoͤßiges Betragen nachtheilig auszeichnen, muͤssen
sie durch die Rektoren erinnern lassen und noͤthigenfalls sorgen, daß sie durch an-
gemessene Disziplinarmittel zur Aenderung ihres Betragens veranlaßt werden.
3) Auf die Entfernung derer, welche auf die Sitten und den Geist der
übrigen einen nachtheiligen Einfluß haben, müssen sie bei dem vorgeordneten
Ministerio antragen, sind aber berechtigt in dringenden Fällen die Entfernung
solcher Individuen, unter Vorbehalt der Verantwortung selbst anzuordnen.
4) An der Verleihung der Freitische und übrigen akademischen Benefizien
sollen sie den Antheil nehmen, daß alle Kollationsdekrete ihnen vorgelegt wer-
den, und sie durch Beisetzung ihres Namens ihre Zustimmung bezeugen. Sie
haben darauf zu sehen, daß nur Würdige dergleichen Wohlthaten erhalten und
genießen. Deswegen soll auch von dem vorgesetzten Ministerto keinem Studi-
renden eine Unterstützung bewilligt werden, dem nicht seine Wurdigkeit dazu von
dem Regierungsbevollmächtigten bezeugt ist.
5) Alle den Studirenden von den Rektoren und den Fakultähten zu ertheilen-
den Zeugnisse müssen sie mitzeichnen.
6) Sie sollen darauf sehen, daß völlig genaue Ab= und Zugangslisten
der Studirenden gehalten und ihnen fortlaufend vorgelegt werden. Hierbei
müssen sie darauf Acht haben, daß keine von andern Universitäten Relegirte,
auch keine von einer andern Universität kommenden und nicht mit einem von deren
Regierungsbevollmächtigten mit unterschriebenen Zeugniß versehenen Studen-
fen aufgenommen werden.
7) Sie haben regelmäßig monatlich Bericht über die Disziplinar-Ereig-
nisse, den herrschenden Geist und die Beschaffenheit der Sitten auf der Univer-
sität an das vorgesetzte Ministerium zu erstatten, erhebliche Vorfälle aber dem-
selben außerordentlich ohne Verzug anzuzeigen.
IV.
Da es den Ober-Präsidenten in den Provinzen wegen ihrer übrigen aus-
gedehnten Geschäfte und häufigen Abwesenheit nicht wohl möglich sepn würde,
den an die Regierungsbevollmächtigten zu machenden, sehr ins Ginzelne gehen-
den Forderungen vollkommen zu enesprechen, so wollen Wir die Beskimmung im
K. 10. der Verordnung wegen verbesserter Einrichlung der Provinzialbehörden
vom Zosten April 1815., wonach jeder Ober-Pr'uden Kuraror in der ihm
anvertrauten Provinz befindlichen Universt#ä seyn soll, und die bestehenden Ku-
ratorien der Universitäten überhaupl, auf so lange, als die gegemwärtige Maas-
vegel dauert, hiermit aufhehen. Es werden demnach
1) Die