Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

1) Die Regierungsbevollmächtigten an den Univerfftäten, welche Kura- 
foren haben, so lange an die Stelle der letztern treten, und auf dieselben gehen 
daher auch alle den Kurakoren in den ihnen bereits ertheilten Instruktionen gege- 
benen Obliegenheiren und Befugnisse in den uͤbrigen Universitaͤtsangelegenhei- 
ten über. 
2) Dieselben Obliegenheiten und Befugnisse werden hiermit auch dem Re- 
gierungsb ichtigten bei der Universität Halle zugesprochen, welchen 
das Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten hier- 
nach noch mit weiterer Instruktion versehen wird. 
3) Gedachtem Ministerio bleibt es vorbehalten, da von ihm unmit- 
telbar die Kuratorialgeschäfte der hiesigen Universitct wahrgenommen werden, 
diese auf den Regierungs-Bevollmächtigten so weit zu übertragen, daß er 
gehörig zum Wohl der Universität einwirken und seine Bestimmung ganz 
erfüllen könnc. 
4) Die Universitäkt in Greifswald bleibt bis zu ihrer beendigten neuen 
Organisation in ihrem bisherigen Verhältniß zu ihrem Kanzler, welcher jedoch 
die den Regierungs-Bevollmächtigten gegebene Bestimmung nach der ihm 
von Unserm Ministerio für den öffentlichen Unterricht zugehenden Instruktion 
im Allgemeinen wahrzunehmen hat. 
Den Oberpräsidenten bleibt übrigens die Verpflichtung, so viel als nur 
immer möglich, zum Besten der Universitäten und zur Erreichung des Zweckes. 
bei der Anstellung der Regierungs-Kommissarien mitzuwirken. Wir erwarten, 
daß sie allen Einfluß ihrer Stellung dazu aufbieten und die Regierungs- 
Kommissarien mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln kräftigst unter- 
Kützen werden. 
  
V. 
Die Regierungs-Bevollmächtigten stehen im Allgemeinen in denselben 
Berhältnissen wie die Kuratoren der Universitäten. Sie sind demnach 
1) in Beziehung auf dieselben als die Stellvertreter des ihnen vorge- 
setzten Ministeril zu betrachten, und es muß ihnen deswegen von den akade- 
mischen Behörden und Personen willig Folge geleistet, auch müssen ihnen alle 
Berichte gedachter Behörden, imgleichen die Berichte der Direktoren und 
Vorsteher der akademischen Institute, Sammlungen und Apparate vorgelegt 
werden, wobei es ihnen frei steht, selbige unter bloßer Beischrift ihres Na- 
mens weiter zu befördern, oder auch mittelst besonderer Berichte zu überreichen. 
2) Sie sind dem Ministerio der geistlichen, Unterrichts= und Medizi- 
nal-Angelegenheiten ummittelbar untergeordnet, erstatten an dieses allein alle 
ihre Berichte, indem demselben überlassen bleibt, in vorkommenden Fdllen 
mit andern dabei interessisten Ministerien zu verhandeln. 64. 
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