gen werden vielmehr gegenseitig in originali brevi manu mitgetheilt, und
mit den Originalvermerken, welche erbeten worden, zuruͤckgegeben.
#. 22. Der Richter soll überhanpt das Organ seyn, durch welches der
Rektor und Senat mit den Ortspolizeibehörden in Verbindung tritt, es muß
daher in allen Angelegenheiten, bei welchen ein polizeiliches Interesse Statt
findet, insbesondere also über die Anträge der Studirenden auf Zulassung
öffentlicher Aufzüge, der Veranstaltung von Bällen und Konzerten, zwischen
dem Rektor und Richter und, wenn diese sich über die Zulassung vereinigt haben,
zwischen dem Richter und dem Chef der Ortspolizeibehorde berathen werden.
Der Regierungsbevollmächtigte entscheidet, wenn bei den Berathungen keine
Vereinigung Statt findet.
. 23. Der Richter muß wöchentlich dem Regierungsbevollmächtigte
eine Uebersicht der eingegangenen und der beendigten Klagen und Anzeigen
einreichen, in welche auch die nach K. 2. von dem Rektor aufgenommenen
Registraturen aufzunehmen sind. DOas Schema hierzu wird ihm der Regie-
rungsbevollmächtigte mittheilen. Es ist damit eine Anzeige von der geschehenen
Vollstreckung der Urtheile zu verbinden. Bei Vorfällen unter Studirenden
die am Orte ein besonderes Aufsehen erregt haben, muß die Anzeige an den Re-
gierungsbevollmachtigten sogleich erfolgen, mit bestimmter Bezeichnung des be-
reits Feststehenden und des zur Zeit noch unverburgt bekannt Gewordenen.
§. 24. Der Universttätsrichter ist befugt und verpflichtet, gesetzlich
zulässige Schuldkontrakte der Studirenden aufzunehmen, auch die, studirenden
Ausländern in ihren Privatangelegenheiten etwa nöthigen gerichtlichen Beglau-
bigungen zu ertheilen, und sollen diese Verhandlungen, für welche er aber
in keinem Falle eine Tare erheben darf, gerichtlichen Glauben haben.
Nach dieser Verordnung, welche zu Jedermanns WMissenschaft durch
Unsere Gesetzsammlung öffentlich bekanm gemacht werden soll, haben alle,
die es angeht, besonders alle Universttäten und Staatsbehörden sich zu
achten.
Gegeben Berlin, den 18ten Rovember 18190.
C(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.