Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

245 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
SNo. 242. 
  
  
(No. 567.) Allerbochste Kabinetsorder vom 7ten Mai 1818., die Beurlauhungen von 
Offizieren des stehenden Heeres betreffend. 
D. über verschichene in den bisherigen Verordnungen unentschieden geblie- 
bene Verhältnisse der beurlaublen Offziere, Anfragen geschehen, so setze Ich 
folgendes hierüber fest: Bei den unvermeidlichen Nachtheilen, welche mit 
Beurlaubungen von Offzieren des stehenden Heeres auf lange, oder unbe- 
stimmte Zeit, für das militairische Dienstverhältnitß verbunden sind, habe Ich 
beschlossen, keinen Offizier des stehenden Heeres unbestimmten, oder mehr als 
sechsmonatlichen Urlaub in Privatangelegenheiten künftig zu ertheilen. Alla 
auf unbestimmte Zeit beurlaubte Ofßsziere sollen aufgefordert werden, in ihre 
Dienstverhältnisse zurückzukehren. Wenn sie bereiks sechs Monate und darüber, 
mit unbestimmten Urlaub abwesend sind, so wird ihnen hierzu noch eine Frist 
von drei Monaten zugestanden; denjenigen, welche von Bekanntmachung dieser 
Verordnung noch nicht sechs Monate abwesend sind, soll gestattet seyn, die 
Abwesenheit überhaupt auf neun Monate auszudehnen. Wer diese Frist über- 
schreitek, soll aus dem stehenden Heere auöscheiden. 
Die kommandirenden Generale haben hierüber unter Einreichung der 
Verzeichnisse solcher Offiziere zu seiner Zeit zu berichten. 
Wegen der Offziere, welche zum Besuch einer Universicä, oder um 
bei einem Landeskollegio sich auszubilden, beurlaubt werden, verbleibt es bei 
den Bestiimmungen der Verordnung vom 1/#ten August 1816., jedoch wird 
auch in diesen Fällen der Urlanb nicht über ein Jahr ausgedehne. Das Gehalt 
behalten beurlaubte Offiziere ganz für den Monak, in welchem der Urlaub 
ertheilt wird, und für den folgenden Monat wird das halbe Gehalt nur dann 
abgezogen, wenn die Rückkehr vom Urlaub nach dem 15ten erfolgk, insofern 
Ich in einzelnen Fällen nicht ausdrücklich anders bestimme. Das Natural- 
Quartier am Garnisonorte, bleibt fär den beurlaubten Offtzier nur den Monat 
uoffen, in welchem er den Urlaub antritt; außer dem Garnisonorte steht ihm 
kein Natural-Quartier zu. Offjziere, welche in Dienstangelegenheiten reisen, 
und Natmal-Quartier verlangen, müssen sich über den dienstlichen Zweck ihres 
Jnlchens 1419. Qa Auf- 
(#Ausgegeben zu Berlin den 164n Dezember 1819.)
	        
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