Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 23. 
Räude. 
(1) Während der Behandlung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde 
und Schafe fowie der Schafherden, in denen die Räude herrscht, ist eine Reinigung 
und Desinfektion der Stallungen, Hürden, Gerätschaften, des Geschirrs, der Decken, 
Putzzeuge und anderer Gegenstände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in 
Berührung gekommen sind, auszuführen. Werden die Tiere der Badekur unter- 
worfen, so ist die Reinigung und Desinfektion jedesmal vorzunehmen, wenn das Baden 
der Tiere erfolgt. Besteht die Behandlung in einer Schmierkur, so ist die Reinigung 
und Desinfektion je nach dem Grade der Krankheit in kürzeren oder längeren Zeit- 
zwischenräumen zu wiederholen. Nach Beendigung des Heilverfahrens ist eine Schluß- 
desinfektion auszuführen. 
(2) Stallungen oder andere Räumlichkeiten sowie Hürden, in denen sich räude- 
kranke Pferde oder Schafe vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer 
Schlachtung befunden haben, müssen alsbald nach der Entfernung der räudekranken 
Tiere gereinigt und desinfiziert werden. 6 
(;Z) Die Desinfektion erfolgt nach den Vorschriften des § 14. Als Desinfektions- 
mittel sind verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalk zu verwenden. 
Besondere Aufmerksamkeit erfordern sämtliche Gegenstände, die mit den kranken oder 
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, 
Standscheiden, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungsgeschirre, Sättel, 
Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider des Wartepersonals, Deichseln usw. bei 
Pferden; Hürden, Raufen, Krippen, Pfosten, Pferchkarren, Schippen, Schafscheren, 
Dünger, Kleider, Schuhzeug des Wartepersonals usw. bei Schafen). 
(:) Der Dünger aus verseuchten Schafställen ist aufs Feld zu fahren und alsbald 
unterzupflügen. Kann die Unterpflügung nicht alsbald geschehen, so sind Schafe bis 
zur Unterpflügung vom Zutritt zu dem Dünger fernzuhalten. 
8 24. 
Schweineseuche und Schweinepest. 
(u) Der aus den Seuchenställen entfernte Dünger nebst Streu, Futterresten und 
dergleichen ist zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1). Ist das Packen des Düngers, der Stren 
und dergleichen nicht durchführbar, so sind diese Stoffe zu sammeln und zu verbrennen 
oder wie die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere zu vergraben. Durch Verbrennen 
oder Vergraben sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter seuchenkranker Schweine 
und die Schlachtabfälle einschließlich des Wassers, das zum Abwaschen des Fleisches 
und der Eingeweide benutzt wurde, unschädlich zu machen. 
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