Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Jeit der Landesabtretung noch als solche angestellt waren, insofern sie nicht bereits unter der vorgedachten 
Kautionssumme, oder die Kautionsbesteller nicht in der Art. XII. K. 17. und dessen Beilage sub K. enthal- 
tenen besonderen Vereinigung mit begriffen sind. Veide Regierungen behalten sich übrigens die Ausliefe- 
rung aller etrog voch bei deu Behdrden des einen Theils befindlichen, in das andere Gebict gehbrigen Steuer- 
kautionen vor. 
Was die JZinsen der vorgedachten Kautionen anlangt, so werden von denen in Staatspapieren beste- 
henden Kautionen sämmtliche dazu gehörige, noch unerhobene Zinskoupons und Talons zugleich mit besagten 
Staatspapieren ausgeantwortet. Die Verzinsung der in baarem Gelde bestellten Kautionen übernimmt 
Sachsen, bis mit dem, der Ausantwortung der Kautionen zunächst vorhergehenden Zinstermine. 
10) Der Knigl. Sächsischen Neglerung gebührt noch aus dem Bestande des Steuer-Aerarii der csun # 
Jins= und Aufgelds-Rückstand von dem Churbraunschweigschen Hypethekenanlehn bis mit dem Termin 
Meichaclis 1317., und ist solcher daraus zuvdrderst zu berichtigen. tien emehn. 
11) Wegen der etwanigen Ansprüche, welche die stiftsiändische Kasse zu Merseburg an das Steucr= Stiffständi- 
Aerarium und an die bei der Leipziger Kreiseinnahme sich befundene Seiftssteuerkasse machen sollte, wird be= sche Kasse zu 
stimmt, daß die nähere Ermittelung und Fefistellung derselben, als Altiva der stiftständischen Kasse, den Merseburg. 
Verhandlungen der sobdelegirten Kommission des Sistes Merseburg vorbehalten bleibt, hierbei aber von 
Seiten der Konigl. Sächsischen Regierung die dicsfallsige alleinige Vertretung an die siftsständische Kasse 
zu Merseburg insofern übernommen werde, als nicht durch Vorlegung der Bücher nachzuweisen ist, daß die' 
don der stifksständischen Kasse reklamirten Einnahmeposten sich unter den vertheilten Beständen des Merse- 
burger Steuer-Aerarim oder der Kroissteuerkasse brshen in welchem letzteren Falle dann jede der beiden 
Regierungen selbige der stiftsständischen Kasse nach dem Verhältniß zu verkreten verbunden ist, nach welchem 
sie an den Beständen der besagten Kassen Theil genommen hat. 
12) Vorstchender Vereinigung gemäß ist von den subdelegirten Rechnungsbeamten in der hier ange- gurs in 
füten, mit D. bezeichneten Uebersicht enthaltene Rechnungsabschluß gefertigt, und von beiderseitigen Kom- "“ 
missionen als richtig anerkannt worden. 
Derfelbe soll daher bei endlicher Vollziehung der Auseinandersetzung zum Grunde gelegt werden. 
13) Wegen aller übrigen nicht zur Berechnung gezogenen Posten entsagen beide Regierungen gegen= Gegenseielge 
seitig allen enche Ansprüchen an einander. Tpost * s gen geg Vreriletr 
Sollten sich wider Vermuthen in der Folge noch wehl begründete Ansprüche der Stände an das Seen- tung. 
er-Aerarium ermitteln, so übernimmt daher auch jede Regierung, Hinsichts ihrer Stände deren alleinige Ver- 
tretung. 
*. Art. VI. 14) Bei der, durch gemeinschaftliche Rechnungsbeamte angestellten genauen Erörterung Kammerkre= 
des Zustandes und der übrigen Verhöltnisse der Kammerkredit-Kaße, und der aus derselben zu derichtigenden dit-Kasse und 
Schulden, und auf die darüber an die beiderselligen Eriedensvollziehungs= und Ausgleichungs-Kommissionen „deren Schul- 
unterm 15ten Februar 1317. erstattete Anzeige, ut, vermoge der mit gemeinsamen Einverständnig enr#worfe- den. 
nen Uebersichten, Inhalts des am 21sten Oktober 1817. abgefaßten Protekolls, als die gesammte annoch, 
rücksiändige, und von beiden Königlichen Regierungen zu übernehmende Schuld der Kammerkredit-Kasse 
elne Summe von 
3,102,374 Rthlr. 
als richtig anerkannt worden. 
2) In Folge dieser Erdrterungen und der sich ergebenen Resultate, hat man sich in Absicht des Maaß-, Maaßstab 
stabes der Abtheilung dahin vereinigt, daß für das Königreich Sachsen 1½ und für das Herzogthum #½5 an- der Abrhei- 
zunehmen und zum Grunde zu legen. Diesemnach fällt auf das Kdnigreich die Summe von 4u der del- 
1,01.3,23.| Rthlr. 11 Gr. 6 56 De bint en 
und auf das Herzogthum die Summe von — Anthekle. 
J 1,489,1.39 Rthlr. 12 Gr. 6 Pf. 
3) Aus dem schon oben Art. IV. K. J. rücksichelich der Stenerkreditschulben angegebenen Grunde, Art der Ue- 
ist man jedoch übereingekommen, daß der vorerwähnte Mag stab nicht auf jede einzelne Klasse der Kammer= bernabme. 
kredit-Kassenschulden sondern nur auf die ganze Summe derselben anzuwenden sey, und daher die wirkliche 
Abtheilung in der Art und nach densemgen Sumwen, Klassen und Buchstaben erfolgen solle, wie solche in 
der, der gegenwärtigen Hauptlenvention, unter dem Burhlbaben E. urbst Uncerbeilagen sub’'a und. b. beige- 
ten Uebersicht sowohl der zinsbaren als unzinsbaren, #ungleicher der unangemeldeten unverwamdelten 
Scheine näher bezeichnet sind. Es hat daher jede der beiden Königlichen Regierungen von nuy an allein für. 
die-
	        
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