Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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me von 44,300 Rthlr. 
Solchemnach begiebt die Königlich = Sächsische Reepierung zu Gunsten der Königlich-Preußischen Regierung 
sich aller Ansprüche an die nurgedachten Kapitalten und Zinsen, welche in dem Ferzogthum ausstehen, 
so wic die Königlich-Preußische Regierung allen Ansprüchen an Kapitalien und Zinsen, welche in dem 
Königreiche ussüehen, entsagek. 
b) Alle ubrigen Aktiven dieser Auswechselungskasse, namentlich die in öffentlichen Fonds augelegten Kapis 
ttalien, nebst den davon lemet Zinsen, imgleichen die saͤrnmtlichen Kassenbestärde, nach Abzug der 
egiekosten, werden nach dem, für die Abtheilung der Kassenbillets angenommenen Maaßstab von 
für das Kömgreich und #½9/# für das Herzegehum Sachsen, zwischen beiden Regicrungen, nach 
Maaßgabe der verangezogenen Berechnung, abgetheilt. 
1) De neuere, 44 Leipzig bestandene Kassenbillets-Diskonto-Kasse anlangend, wird, nachdem daraus 2).der neve- 
die Privataktionairs an Kapital und rücksiänpdigen Zinsen bercits befriedigt worden, auch jede der beiden Königl. e 
Regierungen das Kapital der in ihren Händen befindlichen Aktien, welches sich für Sachsen auf 210,000 Rthlr. 
und für Preußen aff ...... ..............78,0(1)— 
beläufhnebstdetdaranffallendenGewinn-Dividendecrhalkenbat,imgleichennachlezugdckNegiekosteu, 
derbicmachübrjgbleibendeKasseabestandebenfallsnachvorgedachtemMaaßstabcvonEIN-Sachsen 
nndZog-,-fükPreußeugetbele 
5) Da vermdge nurgedachter Abtheilungen, nach Maaßgabe der unter J. anliegenden Berechnung, 9. Austausch 
aus beiderlei Kassen zusammen, der Kdnigl. Preußischen Regierung, nach Abzug der vorhin §. 2,. erwähn= der Kag##s- 
ten, an Sachsen zu berichigenden Summe von 00),00 Rthlr., annoch billets. 
180,918 Rthlr. 10 gr. 1 pf. 
in Kassenbillets von den, dem Königrciche Sachsen verbliebenen Buchstaben zufallen; so ist man wegen eines 
Austausches dieser Kassenbillets gegen Zentral= teuer-Obligationen dahin übereingekommen, daß die 
Kdnigl. Sächsische Regierung nurbesagte Summe der Kassenbillets an sich behlt, und an Preußen dagegen 
die Summe von 
188,000 Rthlr. 
in Centralsteuer-Obligationen nebst Zinsleisten und Koupons von dem Termin Michaelis 1818. an, nach 
dem verglichenen Cours der Kassenbillets von 1054 Prozent gegen baar und der Zentralsteuer-Obligatienen 
von 91 Prozent gegen baar, imgleichen zur Erfüllung 1 Rthlr. 11 gr. ö. pf. baar überliefert; welcher Aus- 
tausch auch, bese e eines darüber aufgenommnenen und von beiderseitigen Kommissarien unterzeichneten Pro- 
tokolls vom 1 en Man 1818., bewerkstelliget, und von beiden Seiten darüber quittirt worden ist. « 
6)DieAuShändigungdeI-,PreußenauödcnBestände-ImehrgcdachtekKassennochnsiehendenbaa-s)Assböndls 
kenGcldekundDokuntcntesoll,nndzwaksovieldicDokumenkcvondcn5»3.erwähnten41,.300Rth(k.qu- »Es VII 
belangt,sofort,diedekktbkigcsIBestäsIdeabck,nachllntekzeichnunggcgcmvärkiqcrKonventionerfolgen. sitz-»Hu Be 
7) Die bei dem Rathe zu Leipzig, als Unterpfand für die Aktionairs der Hassenbilets-Osskonkoanstalt ö) Derofftum 
liegenden Kassenbillets und Staatspapierc, verbleiben ausschließend der Königl. Söchsischen Regierung und del dem Ra- 
Preußen verzichtet gänzlich auf Thelnahme an denselben, indem es die dieserhalb zu dem erwähnten Proto= tbe zu keip-= 
kolle vom 18ten Mai bereits abgegebene Erklärung, hiermit nochmale bestätigt. 1| 
8) Was endlich die, wegen Entdeckung von Kassendilletsverfertigern oder Verfälschern, einigen Per= Prämtenwe- 
sonen vor dem öten Juni 1815. zuerkannten Prämien anbetrifft, so uberumumt die Königl. Prcußische Regie= cen Enkdek. 
rung die Bezahlung der, dem Kdnigl. Preußischen Unterthan Görschner in Großheringen zuerkannten Prämie tung von Gol- 
von 300 Rthlr. für die Eutdeckung eines, mit einem Kassenbilletsmuster getriebenen Mißbrauchs, wogegen senbilletorer 
Sachsen zwei ähnliche Prämien von zusammen 1000 thlr., welche Unterthanen des Königreichs, nämlich Sn 
Martens zu Zittau und der Landschreiberin zu Walohcim zucrkannt werden sind, berichtiget. KL#m ".« 
Akt.·1)SovieldievonderKbncghch-Pkcußtscl)tnRegierungwährendIhm-Verwaltungbis Pkkus ZEIT-Its 
zum Sten Juni 1815. aus Sachsen bezogenen Nutzungen irgend einer Art, imgleichen die während dieses ungen und! 
Settraume für Sachsen gemachten Vorschüsse oder Verwendungen in Geld oder Naturalien betriff#, da findet Vorschüsfse 
eine weitere Nachrechnung Statt. Beide Königliche Regierungen entsagen gegenseitig allen Aufprücken, wäbrend der 
welche sie aus einem sölchen Grunde auelmander machen zu können, vermeinen sollten. Bereltung 
2) Unter dieser allgemeinen Verzichtleistung sind auch die, Kdnigl Preuß. Seits am 5. Juni 1815. n orht 
aus der Finanz-Haupt-Kasse gezogenen Beträge an baarem Gelde, Kassenbillets und Stoatspapieren, mit 2iei am ###n zui 
Ausschluss der, im folgenden F. erwähnten Obligationen, begmisffen, und es wird Kdnigl. Sächsischer Seits W ans er 
ur, auf deren Wiedererstattung gewachte Anspruch aufgegeben. zn0essen 
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