Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Sei den 19) In Absicht der 
1 4 !7 in Staatspapteren und anderen Doknmenten bestehenden, znglechen 
Vben un’ sonft h) aller und jeder bei den Provinzial= und Unterbehdrden des Kbnigreichs, se wie bei denen des Herzeg- 
dern Gediete thums Sachsen, namentlich in den Seistern Merseburg und Naumburg befindlichen, in das Gebiet 
unnoch de- der anderen Regierung gehdrigen, in Baarschaft oder Dokumenten bestehenden DOepositen, ist die 
#ndliche De- nöthige Einleitung und Veranstaltung zu treffen, daß solche, in soweit es nicht bereits geschehen, un- 
vossten. verzüglich behdrigen Orts abgeliefert werden. 
Militalr - Art. XIII. 1) Die in Folge und Gemaͤßheit des Traktats vom 19ten Mai 1815., Art. 6 und 8., 
ge: seschehene Abtheilung der Armee?, Artillerie= und Kriegs-Vorrhehe, Regiments= und Kompagnic-Kassen rc. 
kegesteunrcg und der dabei angenommene Maaßstab von fir das Kdnigreich und § für das Herzogthum Sachsen, wird 
#a. Abthel. Kermit nochmals. besteiget,. und findet deshalb keine weitere Nachrechnung statt. So wie übrigens vermge 
tmung der Ar- Art. XII. F. 9. die dafelbst erwähnten Kassendesiände nebst deren Aktiv= und Passioverhältnissen, imgleichen 
mee u Mill= nach K. 10. desselben Artikels die Naturalbestände und Vorräthe aller Art derjenigen Regierung verbleiben, 
tair Exekten. in deren Gebiet sie sich am öten Juni 1815. befunden haben; so findet ein Gleichcs auch Unfehung der Mi- 
litair-Kaffenbestände, Vorräthe und Effekten Statt. 
rl Vor- 2) Nicht minder begiebt die Königl. Sächsische Regierung sich ebenso, wie dies Art. XII. §. 11. in 
sot Sa, Ansehung aller Ansprüche an die, von landesherrlichen Kassen des Kdnigreichs an landesherrliche Kassen oder 
Kriegskafse. Kreise, Hne und Behörden des Herzogthums hberhaupt geleisteten Vorschüsse geschehen, so auch der eben 
diesen Behdrden aus der General-Kriegskasse gegebenen Vorschüsse zu Gunsten des Herzogthums Sachsen. 
Schulden 3) Von den Schulden der nurgedachten Kasse übernimmt die Königl. Preuß Regierung die Befriedi- 
bieser Kafse gung derjenigen Forderungen, welche Unterthanen des Herzosthums Sachsen 
a) für die vom Lande gelieferten Pferde; 
5d)? für die von demselben in den Jahren 1805. u. 1806. gelieferten Naturalien an Getreide, Heu und Stroh; 
c) an, den vormaligen Kempagme-Inhabern auf den im Jahre 1809. erlutenen feindlichen und erweis- 
lich unverschuldeten Verlust zukommenden Vergltungen; 
d) an Kompagnic-Uebergabgeldern, nach Abzus der, von den ebemaligen Kompagnie-Inhabern aus ihrem 
Dienst etwa zu leistenden Vertrrtungen, welche den Kdnigl. Preuß. Kassen zu Gute gehen, und weshalb 
die darüber sprechenden Schriften und Nachnchten an Preußen auszuliefern find; 
e) an Lbhnungs= und Beimontirungs-Geloern; 
#) für Rekrutirungs-Aufwand; 
r an Lazarcthkosicn, und 
ß hß für die von und mit dem Jahre 1806. bis 5ten Juni 1815. geschehenen bieferungen an das Khnigl. Sichsi- 
sche Militair und aus den wegen dieser etwa abgeschlossenen Kontrakten zustehen, ohne einige-Thau- 
nahme der Kbnigl. Sächsischen Regierung. 
Kocen des 4) Ferner vertritt Preußen die, wegen des Festungsbaucs von Torgau und Wittenberg, Privakper- 
#ezungeaes sonen etwa Noch zustehenden Forderungen ohne Unterschied, od diese sich im Herzogthum oder Kbnigreich Sach= 
und Sea sen oder m andern Ländern befinden. Die etwanigen aus fiskalischen Kassen zu diesem Behuf geleisteten Vor- 
berg. schüsse, so wie überbaupt die Kdnigl. Sächsischen Kassen dieserhalb zustehenden Forderungen hingegen werden 
als aufgehoben angesehen und für erloschen crachtet. Sämmtliche, die besagten Festungen und deren Bau 
betreffende Akten, Rechnungen, Beläge und sonstige Schriften sollen daher ungesäumt den Herzoglich-Sachsi- 
schen Behdrden ausgeantwortet werden. 
5) Wegen der von auswärtigen Staaten für die Verpflegung Kdnigl. Sichssscher Milikairs von und 
mit dem Jabre 1800. an bis zum öten Juni WuS-gegen Sachsen erhodenen und vielleicht künftig noch zu er- 
hebenden Ansprüche, soll von beiden Kdniglichen Regicrungen gemeinschaftlich im diplomatischen Wege mit 
den betreffenden Mächten verhandelt, und demnächst die weitere Bestimmung des Verhältnisses der Theil- 
nahme zur Bezahlung der Passiven und Einziehung der Aktiven getroffen werden. 
Russliche 6) Sovirk jedoch die, von der Kaiserlich-Russischen Regierung für die dem Königlich-Sächfischen Mi- 
Verschüße 5% litair während der Gefangenschaft in Rußland gemachten Vorschüsse ekwa anzubringenden Ansprüche anlau- 
unse t t, hat man sich dobin verciniget, daß diese von der Königl. Sächsischen Regierung allein vertreten werden, 
genen. Praßen aber die Tügung der, den, in Knigl. Preußische Militairdienste getretenen oder auch nur im Her- 
zogtbum Sachsen am #ten Juni 1815. wohnhaft gewesenen chemaligen Konigl. Süchsischen Ofäziers zur Dck- 
kung jener etwanigen 2 sprüche innebehaltenen Traktamemsgebührmisse an besagte Offihiers oder ihre Erben. 
übemunnnt. 
7) Sind
	        
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