Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Jahres in den beiderseitigen Laudeskheilen annoch zu verghten gewesenen Moblliar-Brandschäben zu theilen; 
diernächst, rücksichtuch der, im Kdnigreiche Sachsen zu vergbtenden mehreren Brandschäden, überdies von“ 
Preußen aus seimem Antbeil an dem Bestande der alten Brandkasse eine Aversionsl-Summe von 
2000 Rthlr. in Kammerkredit-Kasfenscheinen zu 2 Prozentk zinsbar, 
an Sachsen zu vergüten sen. Diesemnach, und in Gemäßheit der unter N. anliegenden Berechnung, erhäll 
das Kduigreich Sachsen von dem Herzogthume die Summe von 
5790 Rthlr. 14 gr. 5 pf. 
Jedem Landestheile bleibt übrigcns die wegen Leistung der rückständigen Mobiliar-Brandschäden-Vergütun- 
gen zu treffende Verfügung anheim gegeben. 
Art. XVIIII. 1) Von den Fonds der Hülfs= und Wiederherstellungskomission werden der Kdnigl. Fends der 
Preußischen Regierung zur eigenen Disposttion und Einziehung aller Berechnungsposten, Vorschösse, Bestände, Hälfs= und 
etwanige Pfänder und Kapitalien überlassen, welche für Unterthanen des Herzogrhums Sachsen verwendet Wicdenber. 
worden sind und am öten Juni 1515. im Herzogebume ausstanden oder sich in dasigen Kassen befanden. Die mision. 
darüber sprechenden Schulddolumente und Beweist sammt den, der gedachten Kommission von Behörden und 
Individnen dieses Herzogthunss übergebenen Rechnungen werden an Preutze ausgeliefert, in sofern sie nicht. 
auch Gegeustände des Konggreichs betreffen, als in welchem letzteren Falle daraus blos die nbthigen Abschrif- 
ten und Auszüge gegeben werden. Dage#en verzichtet die Kdulglich-Preusische Regierung auf alle weiteren 
Ansprüche an die übrigen Fonds gedachter Komtnission und dic am Sten Junl 1815. im Kbnigreiche Sachsen 
vorhanden gewesenen Besfände, Kapltalien und etwanige Pfünder. 
2) Wegen der bei dieser Hülfs= und Wiederherstellungskasse vorbandenen Schulden und bei derselben. Schulden 
bestreenden Regiekossen, deren anthellige Vertretung in Anregung gefkommen, hat man Sachsischer Ecito und Regie- 
ich jedes weiteren Anspruchs wegen sothaner Passivforderungen von 17,650 Rthlr. imgleichen 18,107 Riblr. 4 % b 
5 Gr. 11 P. begeben, wogegen man Preußischer Seits aller Theilnahme an dem wegen senes Passioi bestellten 575 
im Kongreich Sachsen befindichen Pfande entsagt, auch die Halfte der bis mit dem Neovember 1817. berech- 
neten Adminsstrationskosten mit 1465 Rthlr. 7 Gr. 9 Pf. übermimmt, augerdem aber die Kömglich-Preußische 
Reguerung von jedem ferneren Beitrage zu den Administrationskosten enthunden wird. 
Art. XIX. Wegen der Hcbammeniustur#te zu Leapzig und Wutenberg und deren Fonds ist man Hebammen- 
dahin übereingesommen: Jableure 
1) daß jedem dieser Institute das demselben ausschließend zugehhrige Vermögen, imgleichen die bis. 
zmm Sten Juni 1815. für ein jedes derselben aus den gemeinschaftlichen Fonds verwendete Eummen, ohne 
weitere diesfallfge Nachrechnung werbleiden " -«s ««-·«J 
«2)VonscmousdmstismvischeaBewilligungenherrührende-»vermbgessdesburchIbckbkkstikfgeRech-’T 
nungsbcamtcbeschehcacngenicmschaftlxcdmannmluugku,antsteaJuni1815.dieSt-mm·k"vs»ts- 
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theils in baarem Gelde, theils in Staatspapieren und Aktivit betragenen Bestande erhält Preußen ein Pausch-- 
Quantum von 12,000 Rthlr. und zwor in nachbemerkten Valuten, nehmlich: 
a) Zweitansend Zweihundert Thaler in Fregeschen Parktalobligationen, 
). Eintausend Einhunderk und Funfug Thaler in sogenannten Reichenbüchschen Obligationen, 
) Fünftausend Sechshundert und Fanf#ig Thaler in zweiprozentigen Kammerkredir-Kassensch 
d) Drritausend Thaler in baarem Gelde. 
Von den unter a. b. und c. bemerkten Staatspapieren werden Preußen die Zinsen rom Sten Juni 1815. 
an entweder in unerhobenen Koupons oder baar nebst Zinsleisten gewäbrt. "“ 
5) Gegen dieses Pauschquantum entsagt die Könglich-Prcußische Regierung allen und jeden weiteren 
Ansprüchen sowobl auf die gemeinschafrlichen Fonds und Bestände der Königlich-Süchsischem Hebammenussl- 
tute, als auch namentlich auf das Leipziger Insiitut und das densselben durch Vermachtnisse und sonst zustän- 
dige Vermdgen. Gegenseitig entsast rie Königlich-Sächsische Regierung ihrer Seits 1 Ansprüchen in 
Anschung des Witterberger Imsituks und dessen Vermögens. 
4) Die Auszahlung des verbenannten Pauschquanti erfolgt sofort nach Unterzeichnung dieser Kon- 
vention. 
Art. XX. In Ansehung des, im Herzogthume Sachsen gelegenen Soldatenknaben= Inftituts . 
Annaburg, begiebt sicb die Khuglich= Süchstiche Regierung aller Abekhahene an den Fends Hin hn ku Salshatn 
Sten Jum 1815. bei dem Insitkute sich befundenen Natural= und ctwanigen Kafsenbestanden. ithe u An- 
Wegen des leguremn v. Unruhsthon Kapitals odn 2000. Rthlr. ist man jedoch vergleichsweise überein- nabur. 
gekommen, daßivon selbigem irde drrche####n Nerunsiwie-Hülft- %nebst deren Zinsen zu erhalten habe. « 
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