Fuͤr die, nach dem Koͤnigreiche Sachsen gehoͤrigen, am Sten Juni 1815. aber sich im Institute befun-
benen Soldatenknaben, wird, so lange diese sich noch in demt Institute aufhalten, von dem 1sien Juli gedach-
ten Jahres an, der Koniglich-Preußischen Regierung von der Kduiglich-Sächsischen Regierung, à Gr. Jf.
täglich oder Fünf und Sechszig Thaler jährlich, für jeden Knaben vergütiget; über den Betrag des Rückstan-
des wird die ndthige Berechnung angelegt, und dieser, nach Vollziehung gegenwä#rtiger Hauptkonvention
baar abgefübrt, die Berichtigung der künftigen Verpflegungsgelder aber in vierteljährigen Raten, baar be-
wirkt werden. ,
Wegen Zuruͤckgabe und Zuruͤcknahme der, in das Koͤnigreich Sachsen gehoͤrigen Zoͤglinge wird fuͤr
beide Theile eine drennonatliche Aufkündigungsfrist bestimme.
— Art. XXI. In Ansehung der allgemeinen Straf= und Versergungs-, Irren-, Waisen- und Land-
nnan und Feirt arbeitsanstalten, deren Fonds, Bestände und sonstigen, hier in Frage kommenden Verhältnisse, wird, nach-
F atsen. u. dem durch detverseitige subdelegirte Beamte die nöthigen Erdrterungen aus den Akten und Rechnungen ange-
Kalten. siellt, und ihre Fonds genau konstatirt worden, Nachfolgendes festgesetzt:
Bestimmun- ) Die Anstalten selbst bleiden, nebsi den dazu gehdrigen Gebäuden und Grundstücken, demjeni-
gen NMesenker gen Landestheil, unter welchem sie gelegen sind.
Geen n 2) Den einzelnen Anstalten verbleiben ebenmäßig und Khen mit ihnen, ohne weitere Nachrechnung,
Vermögen u. an den betressenden Landestheil über: die von ihnen am 5ten Juni 1815. etwa noch zu beziehen gewesenen
s. w Nutzungen, und rückständigen Zich= und Verpflegungsgelder, die Verbindlichkeit derselben zu Leistung der
damals annoch zu entrichten gewesenen Abgaben, die Verichtigung der an nurgedachtem Termine noch nicht
junstiftzirten Rechnungen mit allen dazu gehdrigen Aktivis und Passivis, das einer jeden Anstalt eigenthümlich
usch rige Vermdgen überhaupt, auch die, durch Legate oder Schenkungen ihnen zugewiesenen einzelnen
uczüge, imgleichen die am ö5ten Juni 1815. sich daselbst befundenen Inventarien-- und Naturalbestände
aller Art.
3) Eben dies gilt auch in der Regel von den, bei den einzelnen Anstalten am öten Juni 1815. sich
befundenen Geldbeständen, und blos in Ansehung des, bei einigen solcher Hauskassen damals vorräthig ge-
wesenen sogenannten eisernen Bestandes, findet Veerbunter eine Ausnahme insofern statt, als diese zusammen
Jehn Tausend Thaler in Kassen-Billeks betragende, eiserne Bestände bei der Auscinandersetzung über die:
Kauptkasse der Straf= und Versorgungsanstalten zur Berechnung und Theilung gebracht werden.
Aussteben- 4) Die am 5ten Juni 1815. annoch ausgestandenen Rest= auf Kollektengelder, Beiträge von Innun--
de Aktivresle, gen und Besoldungsabzüge, verbleiben demjenigen Landestheil, in welchem sie an gedachtem Tage ausge-
anden, und die etwanigen Proprereste der Lotterie-Kollekteurs, den Anfstalten desjenigen Landeskheils, in
welchem die Lotterie-Kollekteurs damals wohnbaft gewesen.
Kautionen. 5) Die Kautionen der, bei den Anstalten angestellten Offizianten, kommen an diejenige Regierung, in de-
ren Landostheil die Institute, an denen die autionsbesteller am öten Juni 1815. angestellt waren. sich befinden.
egen der, seit dem öten Jum 1815. von den baar erlegten Kautionen bezahlten Zinsen soll keine
Nachrechnung Statt finden.
Aversional- 6) Oie von den Verpflegten eingezahlten Aversional-Quanta, und diesfallsige Deposika, imgleichen
verpflegungs- das, den Verpflegten etwe anheimgefallene und unter den Aktwis der Armenhaus Hauptkasse bereiks. mit,
Kug. und enthalteuc Vermögen, verbleiben, ohne allc diesfallsige eizelne Ab= und Zurechmung, ber der gedachten
Ersschtebe Kasse und jede der beiden Kdnigl Regierungen übernimmt, ohne diesfallsige Nachrechnung, in Ansehung der
hungen. Unterthanen ihres Landestheils die Verbindlichkeit zu den, wegen fröheren Austricts der Verpflegten, etwa
zu gewährenden Entschädigungen.
Anspruch 7) Zur Berichugung der, Seitens der Strafanstalten der Niederlausitz, wegen der 4#sten Lotterie ge-
der Nieder= machten Fordcrung, vereinugt man sich dahin: daß dicsfalls 1300 Rthlr. als ein gemeinschaftliches Passivum
Lausit. aus dem Fems der Armenhaus-Hauptkasse berichtiget, und Preußen gewährt werden.
Abtheilung S) Das Aktiv= und Passv-Vermüägen bei der Armenhaus-Hauptkasse, hat man, nachdem über die,
bee Fonds der in Anschung einiger hierbei in Frage gekommenen Posien, eingetretene Zweifel, zwis en den bewerseulgen
##e##enbaus- Bevollmächtigten eine Vereinigung getreffen, und einem, unterm 2 5ten und 29#en Oczember 1818. von
Vaupttasse. ihnen un:crzeichueten Protokoll einverleibt worden, in derlenigen Maass= festgestellt, wic die, der gegenwärtigen
Konventien unter O. beigefügte Uebersicht näher nachweiset, und welche daher von beiden Theilen als richrig
anerkannt wird.
9) Das, Inhalts der nurangezogenen Uebersscht, nach Abzug der Passivorum, bei der Armenhaus-
Hauptkasse verbleibende Aktvvermdgen, wird zwischen Prrußen und Sachsen, nach einem, mit Rücksicht
auf