Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

auf die Bevolkerung der Gebietstheile, fuͤr welche die befraglichen Anstalten bestimmt waren, und vergleichs- 
weise festgesetzten Maaßstaabe abgetheilt, nach welchem breroon“ das Kbnigreich Sachsen 
Sieben Zehntheile, 
Preußen aber, wegen des abgetretenen Theils 
Drei Jehntheile 
erhält. 
In welcher Art die Theilung nach dem nurgrdachten Maaßstabe ausgeführt und wie hierbeil namentk- 
lich in Ansehung der, in den beiderseitigen Landestheilen theils ausstehenden Aktworum, theils zu berichti- 
genden Passvorum verfahren werden soll, dies ist in dem, bei dem vorhergebenden 8ten §. angezogenen Pro- 
tokoll vom 28sten und 29#ten Dezember 1818. sub. No. L. Ui#t. r. n#her destimmt worden. 
10) Diein den Straf= und Versorgungs-, Irren-, Waisen= und Landarbeitsbaus-Anstalten des einen Hazener 
Landestheils sich befundenen und verpflegten Unterthanen aus dem jenseitigen Landestheil, werden, insoweit re e 
solches nicht bereits geschehen, an die Regierung des nurgedachten Landcskheils abgegeben und von derselben k 
ehebaldigst übernommen. ich tennrend 
Die näheren Bestimmumgen über die, bei deren Transportirung zu beobachtende Modalität, und Sos- 
wegen der diesfallsigen Kosten, enthält das mehrangezogene Protokoll vom 28sien und 29sien Dezember 1818. 
unker dem Buchstaben u. Velbtes. 
zegen des, für dergleichen in dem jenseitigen Landestheil gehdrige Personen, seit dem 5ten Juni 
1815. statt gefundenen, und bis zur Abgade noch ferner auflaufenden Verpflegungsaufwandes, ist festgesetzt 
worden, daß auf gedachten Zeitraum: 
für cinen sogenannten Distinguiren 4141442c20 Rthlr. 
42 Halbdistinguirteeen 2p9p9pop0 — 
: gemeinen Armen, imgleichen für einen Sträfling und Vagabonden in den Straf= 
und Landarbeits-Anstalten ........ ... 
für ein in dem Waisenhaus zu Langendorf verpflegtes Waisenkind aber 565 — 
jährlich gegensetig vergütet und sich nach diesen Sätzen berechuct werden soll. 
11) Die aus der Königl. Sächsischen Rentkammer an das, in dem abgetsetenen Theile gelegene, Zronden vꝛ 
Waisenhaus zu Langendorf vormals Statt gefundene Jahlung von 200 Rthlr. jährlich, hoͤrt mit dem Sten nn 2 
Juni 1815. auf; und hiermit zugleich das zeitherige Recht Königl. Sächsischer Behörden zu Besetzung von kar · 
Stellen in der besagten Anstalt. " 
12) In Ansehung des, bei der Armenhaus-Hauptkasse sich befundenen, sogenannten Unkerstäz= unterft# 
zungösfonds, dessen ursprünglicher Zweck die Unterstützung emeritirter Lotteriebedienten und deren Wittwen jungs-Fonts. 
und Waisen, imgleichen außcrordentliche ratifikationen für dergleichen eamte war, ist man übereinge- 
kommen, daß der am öten Juni 18315. in besagtem Fonds sich befundene, in der bereits angezogenen Ueber- 
sicht unter O. nach seinen einzelnen Valuten aufgeführte Bestand, nach dem, besage des 9ten F. wegen der 
Armenbaus-Hauptkasse festgesetzten Maaßstabes zwischen Sachsen und Prcußen ebenmäáßig abgetheilt wer- 
den soll. 
13) Wegen der Landarbeitshaus-Hauptkasse ist man übereingekommen, daß Preußen von selbiger ein Landarbelts= 
Pauschquantum von baus-Haupt- 
Dreißig Tausend Thaler kase. 
erhält. 
Dieses Aversionalquantum wird in der Maaße berichkiget, daß Preußen alle diejenigen Kapitalien, 
welche mebrgedachte Kasse in dem Hergogthume Sachsen ausstehen hat, nebst den, bis zu dem 5ten Juni 1815. 
daselbst ausgestandenen Jinsresten und Beiträgen, welche letztere mit Rücksscht auf deren Unsicherbeit ver- 
gleichsweise nur zu 1400 Rthlr. Preußen angerechnet werden, zu überlassen. Da aber nurgedachte Kapitalien, 
nebst diesen rückltändigen Zusen und Beiträgen, die Summe von 30,000 Rthlr. übersteigen, so wird der 
diesfallsige Mehrbetrag Sachsen bei dem Fonds der Armenhaus-Hauprkasse vergätet, und Preußen aus der 
letzteren Kasse um soviel weniger gewährt. 
14) In Ansehung der Zinsen ist festgesetzt worden, daß, so viel die Fonds der Armenhaus-Hauptkasse Zinsen. 
und des Unterstützungsfonds betrifft, jede Regierung die Zinsen der ihr überwiesenen Kapitalien vom Sten Juni 
1815. an erhält, und sind solche, wenn sic von der Regierung des anderen Landestheils bereits erheben worden, 
baar derjenigen Regierung, welcher die Fonds überwiesen Er, zu gewähren. Von den aus dem Fonds der 
Landarbenshaus-Hauptkasse überwiesenen Kapitalien dagegen, sollen die vom Sten Juni 1815. bis Michaelis 
1818. laufenden Zunsen, derjenigen Regierung ohne weitere Nochrechnong verbleiben, welche solche oeres 
2 erhoben
	        
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