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(To. 512.) Verorhnung die Aufhebung der Erbunkzthänigkeit isnt dem Coktbusser Kreise,
den beiden Lausitzen und den hbeigen vormals Könglich-Süchsischen Lan-
destheilen betreffend. Vom 18ten Januar 1819.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kbnig von
Preußen rc. #c.
Um die in dem Edikt vom oten Oktober 1807. K. ro., II. und 12.
enthaltenen Bestimmungen, durch welche die Erbunterthänigkeit in Unserer
gesammten Monarchie aufgehoben worden, auch in dem Kottbusser Kreise,
und in den ehemals Königlich = Sächsuchen Provinzen, wo theils die Erb-
unterthäanigkeit, theils einzelne Ausflüsse derselben bestanden haben, nach der
geschehenen Einführung Unserer Gesetze in volle Ausführung zu bringen, ver-
ordnen Wir, auf Anrrag Unsers Staatsministeril und nach vernommenem
Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt:
&. I.
Die aufgehobene Erbunterthänigkeit kann auch künftig weder durch
Geburt, noch durch Heirath, noch durch Uebernehmung einer ehemals unter-
thäánigen Stelle, noch durch Vertrag, noch aus irgend einem andern sonst
zulässig gewesenen Rechtsgrunde wieder enrstehen.
§. 2.
Mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung hören die aus
der Erbunterhanigkeit bisher geslossenen nachstehenden Befugnisse der Guts-
herren auf:
a) das den Gutsherren zugestandene Recht, für die Loslassung aus der
Erbunterthänigkeit, persöônliche und dingliche Loslassungs= und Abzugs-
Gelder zu fordern;
bD) das Recht der Gutsherren (nach Ablauf des im F. 3. bestimmten
Termins), noch weiter zu verlangen, day die Kinder der zeitherigen Erb-
unterthanen auf dem herrschaftlichen Hofe, oder auf andern zu dem Gute
gehörigen Stellen, denen sie von der Gutzsherrschaft zugewiesen worden,
für ein bestimmtes, oder bisher übliches Lohn dienen;
c) das Recht, von denjenigen Erbunterthanen-Kindern eine Geld-Ent-
schdoigung zu fordern, weliche die (unter b.) erwähnten Zwangegesinde-
Dienste nicht in Person gelcistet haben;
Jahrgang 1819. d) das