Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behdrde, welche wegen der Grundsüücke beson- 
Dere Bormünder beftellt hat, aus den Akten die ndthigen Nachrichten, auf Erfordern, mitzutheilen; auch 
haben beiderseieige Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, seweit solche zum Unterhalt 
und der Erzichung, auch sonstigen Fortkommen, der Unmündigen oder Kuranden erforderlich, sich mit ein- 
ander zu vernehmen, und in dessen Verfolg das Nbthige zu verabreichen. 
15. Istder Pater noch am Leben, so wird in Absicht des mütterlichen Erbtheils die Vormundschaft der, Vormund= 
Kunder bei dem Gerichte fortgesetzt, unter welchem Ersterer am dreißigsten November v. J. seinen wesenklir schaft üder 
en Wohnsitz hatte; jedoch bleibk auch hier den verschiedenen Landesbehdrden unbenommen, über die unter n terll. 
ibrer Landeshoheit gelegenen Immobilten besondere Vormünder zu bestellen, insoweit diese bei dem Leben des · 
Vaters Überhaupt zulässig sind. 
46. In allen den Fällen, wo von der jenseitigen Gerichtsdehbrde neue Vormünder bestellt werden, baben iberleung 
die abgehenden Vormünder die Rechmimgen, bis zur Zeit ihres Abganges, dem bisherigen vormundschaft= der Vormün- 
lichen Gerichte, es sen dies das eigentliche oder kommissionsweise bestellte, einzureichen, welches sodann le der. 
Rechnungen, da nbthig, menrt, scch daruber mit dem neuen Vormundschaftsgerichee verfimmt, und nach 
bessen asolgeer Erklärung, wenn kein Bedeuken obwaltet, den bishengen Vormund liberrrt. « 
17.EdiktalpkozcsscgegenAbwesinbefolgcndentletztenimccthalbdemjehigetthgtigkeicheoderet«o««Ehrfuc- 
thume Sachsen gehabten Gerichtsstande. Herzoa- prozesse. 
18. Die Ehescheidungssachen Abwesender gebdren vor den Gerichtsstand, unter welchem der zurückgeblie- d abrrt# 
benc Ehegatte, welcher die deshalb etwa udthige Ediktal-Cuaton ausgebracht hat, sich am dreißigsten No- r—. 
vember v. J. wesentlich aufhielt. « 
19. Die Verhandlungen der frei illigen Gerichtsbarkeit, ingleichen die gerichtlich niedergelegten Testa- unmerhenk, , 
mente, bleiben da, wo sie sich befinden; und es beruhet lediglich auf der Willkühr der Ingeresseueen , ob sie willien (he- 
dergleichen Verhandlungen und niedergelegte Urkunden abfordern und cinem andern Gerichte übergeben wollen. 
nchtsbarkett. 
20. Alle Kriminal-, fiskalische und andere Untersuchungssachen werden vor dem Gerichte, unter welchem uUntersu- 
der Angeschuldigte seinen Wohnsitz gehabt hat, fortgesetzt. chungssachen. 
Sollte indeß die Untersuchung bei dem zeitberigen Gerichke ihrem Ende nahe und bereits so weik ger 
diehen seyn, daß das Verfahren annoch binnen Vier Wochen, vom Tage der erlassenen und behbrig insinutr 
ten Bekanntmachung gegenwärtiger Konvention, zum nächsten Spruche beendigt seyn kann, so bleibt dir 
Sache bei dem ersten Richrer; der Angeschuldigte wird iedoch, nach vollführtem Verfahren, mit den Akten, 
zu Abfassung oder Einholung des Urtels, auch Vollziehung der Strafe, an die gegenseitige Behbrde überr 
afte. Nach Ablauf dieser Vier Wochen muß die Abgabe des Angeschuldigten und der Akten in jedem 
#alle erfolgen. 
21. Wo Mitschuldige aus dem beiderseitigen Gebicte verhanden sind, wird die Untersuchung gegen selbige, Mitschul. 
da, wo sie anhängig gemacht ist, fortgeführt, und soll die jedesmalige erforderliche Gestellung dieser Mit= dige. 
lchlbigen, Behufs der Vernehmung, Konfrontation, oder einer andern, zu dieser Untersuchung erforder- 
ichen, gerichtlichen Handlung, aus dem andern Gebiete unweigerlich erfolgen. 
Sollte sich hierbei die Verhaftung des gestellten Mitschuldigen als nothwendig ergeben, so kann dre 
untersuchende Richter sie zwar verfügen, muß jedoch den Verhafteten, ohne Anskand, seinem ordentlichen 
schter ausliefern. Das Uxtel wird von dem Gerichte, welches die Untersuchung führt, nach denjenigen 
Geschen abgefaßt, welche in beiden Gebietcn die milderen sind. 
Die Vollziehung der Strafen muß jedesmal von der ordentlichen Obrigkeit des Verurtheilten erfolgen. 
Vuch ist sofort ein Verzeichniß der aus dem gegenscitigen Gebiete schon Inhafturten von den betreffenden Obrig= 
keiten ihren Regierungen einzureichen, welche solche einander gegenseitig muttheilen werden. 
22. Die gelindere Bestrafung findet auch in den §. 20. erwähnten, so wie übcrhaupt in allen übrigen Bestrafung 
Füällen statt, wo Angeschuldigte der gegenseitigen Landesbehdrde auszuliefern find. überhaupt. 
23. Was die Untersuchungen in Einnahmc-, Kassen= und Rechnungssachen wegen Defekte (Properreste) Defrau- 
oder anderer Verunkrauungen bektrifft, entscheidet der Wohnsttz zwar ebenfalls über den Gerichtsstand des darionen der 
Schuldigen, jedoch wird wegen Ersatz, Strafe und Kosten die bereitwillwe Unterstützung der gegenseitigen Einpeheer « 
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