Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

(aen νν Beilage No. II. 
Konvention 
über die 
Perquaeions-Lieferungs-Aequivalentgelder= und Zeneralsteuer-Angelegenheiten. 
Z. endlicher Ausgleichung sämmtlicher, in Hinsicht der Peräqugtions-Lieferungs-Aequivalent= 
helder= und 5 #tralsee x= Angelegenheiten, hervorgekommenen Anstände, haben sich beide mit 
dem Vollzug des Wiener Friedenstraktats vom 18ten Mai 1815. beauftragte Kdnigliche Kommissionen, un- 
ter Mitwirkung des Oestreichischen Kaiserlichen Vermittelungs-Kommissairs, Freiherrn von Gärtner, nach 
gzepflogenem Einernehmen mit den erwählten ständischen Deputirten, folgendermaaßen verriniget: 
1. Als allgemeiner aktiver und passiver Abtheilungs-Maaß u wird, nach desfalls angestellten 
moglichst genauen kalkulatorischen Untersuchungen, angenommen, daß, bei der Präquations= Anf#ali, 
it 
Sachsen m 
Fuͤnfhundert Neunzig Eintausendtheilen, 
Preußen mit 
Vierhundert Zehn Eintausendtheilen, 
hingegen bei der Zentralsteuer--Anstalt, Sachsen mit 
Fünfhundert Drei und Vierzig und Ein Halb Eintausendtheilen, 
Vierhundert Sechs und Funfzig und Ein Halb Eintausendtheilen, 
zu konkurriren habe. 
Da eine genaue Erbrterung und Berechmung der in beiden kandesktheilen annoch rückständigen, aus 
Kriegs prästationen oder aus, rücksichtlich derselben, geschlofsenen Kontrakten und Akkorden herrührenden Forde- 
rungen, nur nach sehr langwierigen, mit kaum zu besiegenden Schwierigkeiten verbundenen Liquidatsonen 
mdglich werden würde: so ist man bbereingekommen, besagte Rückstände, nicht nach dem im vorigen §. 
bemerkten Maaßstab, unter beiden Landestheilen abzuthellen, sondern einen Durchschnitt eintreten zu lassen. 
4. 3. Dieser Durchschnittt wird hinsichtlich der nicht auf Kontrakten oder Akkorden beruhenden, 
hier in Frage stehenden Forderungen so gemacht, daß jeder Landestheil die Berichtigung der seinen nter- 
thanen, für die auf sie gefallenen Kriegs -Pröstationen, gebührenden und zur Befriedigung geeigneten 
Entschädigungen übernimmt, ohne daß hierüber weitere Abrechnungen zwischen den beiden Landcatheilen 
statt finden. Der Ort, von welchem die Leistung geschehen ist, bestimme den Landestheil, welcher die Ent- 
schädigung zu bewirken hat, wenn auch derjenige, durch welchen sic geschehen ist, und welcher nun die Ver- 
gütung zu fordern hat, 47 Aufenthalt verändert haben sollte. 
K. Soviel hingegen die aus Konkrakten oder Akkorden erwähnter Art herrührenden Rückstände 
anlangt: so werden diese ebenfalls, ohne weitere Abrechnung unter den Landestheilon, von demjenigen Lan- 
destheil übdernommen, in welchem die kontrahirende Behdrde ihren Sitz hatte. Der Ort, wohin die kon-- 
trakt-oder akkordmößige Leistung zu geschehen hatte, kommt dabei so wenig, als die Person des Unterneh- 
mers in Betrachtung. Hi#rnach fallen die von den Etappen-Behbrden der getheilten Kreise kontrahirten 
Schulden demienigen Landestheil zur Last, in welchem sich der Ort der Etappe befindet. Nur die Lazareth= 
schulden sind nach dem Ort zu beurtheilen, wo sich das Lazareth befand, für welches sie kontrahirt wurden. 
Sie fallen dem Landeskheil zur Last, in welchem sich das Lazareth befunden hat. 
J. In Folge aprrorimatwer Verechnung der Anforderungen der Unterthanen beider Landestheile, 
hat man sich veremtget, dem Herrogthum, für die in den vorbergehenden # ausgedrückte gencreile Ueber- 
nahme, die in den 9#. 30. und 31. hiernächst näher bezeichneten Vorkheile einzuräumen 
. Die von vorigen Peräguations-Lieferungs-Aequtvalentgelder= und Zenkralsteuer-Ausschreiben 
noch herrührenden Reste bezieht jeder Landestheil gleichmäßig, ohne weitere Nachrechnung mit dem andern 
Lanvestheil. Sogleich nach Vollziehung dieser Konvention, werden einem von der Köni l. Preußischen 
Kommission zur Ausgleichung mit dem Kontgreich Sachsen zu benennenden Königl. Preußischen Be 
e 
und Preußen mit
	        
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