Zweihundert Vier und Jwanzig Tausend Thaler
verzichtet. Das von dem Honolungehaust Gebrüder Behrend zu Berlin über dieses Depositum ausgefertigte
Orlginal-Ookument wird unmittelbar nach Vollziehung dieser Konvention, der Kdnigl. Preuß. Kommission
zur Ausgleichung mit dem Kömgreiche Sachsen ausgeliefert werden.
#. 20. Das ganze Land betressende Forderungen der Peräguations= oder Zentralsteuerkasse an andere
Staaten werden von beiden Regierungen gemeinschaftlich betrieben, und das darauf Eingehende nach dem
Zentralsteuer-Maaßstab getheilt. Einzelne ungetheilte Oistrikte bekreffende Fordcrungen dieser Art wird jede
Regierung für ihren Distrilt einzubringen suchen. Wenn die Forderungen hingegen getheilte Ontrikte betreffen:
so werden sich zwar beide Regierungen für die Einbringung verwenden, aber das Eingehende nach dem
Verhältuß theuen, nach welchem das jeder von ihnen zugefallene Stück des getheilten Oistrikts zu einer Zen-
tralsteuer-Quote des ganzen Dsstrikts beizutragen hatte. Sollte bei einer oder anderer Forderung jede der
be den Regterungen ihre Ansprüche für sich allein geltend machen wollen, und ließen sich die Beweis-Urkunden
nicht zweckmößig und nach richtigem Verhältnis theilen: so verpflichtet sich diejenige Regierung, in deren
Besitz sie sich befinden, der andern beglaubte übschriften davon zuzustellen.
Forderungen, welche auswärtige Regierungen in eigenem Namen an die bisherige allgemeine Perä-
nationskasse, oder an die bisherige allgemcine Zentralsteucrkasse, oder an die Lieferungs-Aequivalentgelder=
asse, stellen dnnt „werden von den beiden hier kontrahirenden Konigl. Regicrungen gemeinschaftüch vertreten
werden. Insofern eine solche Forderung wurklich gegen eine der vorgenannten Kassen geltend gemacht würde,
hat die Bezahlung, nach dem F. 1. ausgedrückten Verhältniß, gemeinschaftlich zu geschehen.
. 21. Die Bestimmungen des verhergehenden F. sind insbesondere auch auf die Forderungen des
ganzen Landes an Frankreich, mit Ausnahme der bereits abgethanen Forderungen für den durch die Rück-
maͤrsche franzoͤsischer -#ebgesangenen dem Lande verursachten Aufwand, worüber sich beide paziszirende
Staaten besenders mit dem Vicomte de Bruges verglichen haben, anzuwenden; Sio haben aber nicht in
Ansehung der Privatforderungen an diesen Staat, für welche sich ctwa eine oder die andere Regierung verwen-
den mochte, zu gelten. Hätte die biberige Perägnations= oder Zentralsteucrkasse für einc solche Privatfor-
derung in subsidium zu haften gehabt, so übernehmen die nun abgesonderten Persquationskassen derglei-
chen Verbindlichkeiten, jede in ihrem Landestheil, ohne dieserhalb gegenseing Vergütung zu verlangen.
22. Die beiden Landestheilen gemeinschaftlich zustehenden Forderungen an Frankreich sind durch
eine subdelegirte Kommission gemeinschaftlich aus den betreffenden Akten und Liquidationen zu erheben. Auch
ist so viel mdglich gleich die Rate eines jeden Landestheils zu berechnen, und, wegen der schon eingezogenen
aber noch nicht vertheilten Gelder, jeder Landestheil nach dem F. 20. ausgedrückten Maaßstab zu befriedigen;
Hinsichts der Forderungen aber, wo die Rate jeden Landrötheils nicht gleich ermittelt werden kann, die Perech-
mung den bewerseitigen Ligqutdationekomnussienen zu Paris nach de eben erwähnten Maaßstab vorzubehalten.
K. 23. Die Bestände der Kreiêdeputations= und Provinzialdeputationskassen in den ungekheilten
Kreisen fallen dem Landestheil, worinnen sie gelcgen sind, ohne weitere Nachrechnung zu.
K. 24. Diese Kreiskassenbestände in den getheilten Kreisen und Provinzen werden von den beiderscitie
gen Kreisdeputirten gemeinschaftlich nach einem mit dem öten Juni 1815. zu machenden Abschluß berechnet,
und nach dem Verhältun abgetheilt, in welchem der jeder egierung zugefallene Theil des Kreises zu einer
Zentralsleuerquote des ganzen Kreises beizutragen hatte. Unter dic auf diese Art zu erörternde Kafsen gehbren
ouch die Spannkassen, welche jedoch nach dem Beitrags Verhältniß getheilt werden.
. 25. Bei besagter ntersuchung des Kreiskassenbestandes in den gerheilten Kreisen werden die beider-
seitigen Krcisdeputirte ausnntteln, ob EInenelsche Ortschaften des Kreises die thnen für das Zwangsanlehn
Frbbhrenden Jentralsteucrobligationen erhalten haben, damit, wenn deeses nicht geschehen seyn sollte, die
nöthige Vorsorge kur diese Orkschaften getroffen werden konne.
§ 26. Ueberhaupt werden die beiderseitigen Provinzial= und Krei deputirte vor Abtheilung des
Kassenvestandes unterfuchen, ob die Zahlungen, wozu die Kreis= und Provinzialkassen die Zahlungsmittel
erhalten haben, wirklich geleisict sind, und wenn sich solche Posten unberichtiget, und die Zahlungmittel
noch in der Kasse finden sollten, die ungesumte JZahlung bewirken. Sollten die für derglei en noch unbe-
richtigte Posten besiimmken, und in dic Kreis= oder Provinzialkassen geflessenen Zahlungemittel nicht mehr
in der Kasse vorhanden seyn; so übermmmt Sachsen die Haftung für besagte Posicn, insoweit sic aus einer
bei dem Königreich verbliebenen Kreis= oder Provinzialkasse an Unterthanen des Herzogtbums zu zahlen
waren, und wurd der Kömnigl. Preuß. Regierung den Betrag derselben in Zentralsteuer-Odligationen vergäten.
Sind hingegen gedachte Posten aus eince an das Herzogehum gekom enen Arcié= oder Provinzialkasse, welche
die