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die Zahlungsmittel dazu erhalten hatte, an Unterkhanen des Königreichs zu zahlen; so wird auch die Haf-
tung und Vergütung in gang gleicher Art von Preußen übernommen.
. 27. Gleichergestalt werden die beiderseitigen ständischen Krcisdeputitte gemeinschaftlich erheben,
wie viel als Qucte des Zwangsdarlehns, und wic viel zu den Regiekosten im Kreise oder der Provinz bei den
verschicdenen Ausschreiben nach dem Zentralsteuerfuß aufzubringen gewesen ist, damit bei Abtheilung des
Kassenbestandes jedem Theil seine ate an dem Ueberschuss der Reglekosten angewiesen werden könne.
§. 28. Beide Königl. Regierungen verpflichten sich gegenseitig, ihre Kreis= und Provinzialkassen.
zu pünktlicher Berichtigung der Forderungen anzuhalten, welche ctwa Kreis= und Provinzialkassen des andern
Landestheils an erstere Kassen, und nicht an die Peräguationskasse ihres Landes, vermoge der §#F. 2. 3. 4. und
1. supra zu stellen haben. .
Um alle Zweisel, Anstände und Weiterungen, welche über die etwa hervorkommenden Forderungen
dieser Ark, ihre Liquidität, die Kasse, aus welcher sie zu berichtigen sind, und die Jahlungsart entstehen könn-
ten, mdglichst schnell und billig zu beseitigen, wird., unmittelbar nach Abschluß dieser Konvention, jede der
beiden Königl. Regierungen von den Provinzial= und Kreiskassen ihres Landestheils umständlich belegte Aus-
weise der Forderungen, welche sie an Provinzial= oder Kreiskassen des andern Landeskheils lellen zu können
vermeinen, abferdern, und man wird sich, sobald diese Prätenstonen sämmtlich näher bekannt sind, über
alle zugleich zu vereinigen suchen, und sich überdieß bemühen, die Forderungen, soweit sie in der Summe zu-
sammen berfen gegen einander so auszugleichen, daß jeder Probinzial= oder Kreiskasse ihre Befriedigung,
so weit mglich, aus ciner Kafse des Landestheils, zu dem sie gehdrt, angewiesen wird.
20. Soviel die Abtheilung der auf den Kredit der Peräquations-und: Jenkralsteueranstalken kon-
trahirten Drei Klassen von Schulden, nämlich der Zentralskeuer -Obligationen, der Landeskommisstonsscheine
und der Kompensaktionsscheine, anlangt, hat man sich, um die kunsiigen Verhältnisse dieser Schulden zum
Besten der Gläubiger und beider Königl. NRegierungen zu vereinfachen, dahin verciniget, daß Preußen an-
durch sämmtliche Zentralstcucr-Obligakioneu im Betrage von
Drei Millionen Zweihundert Fünf und Achtzig Tausend Achthundert Thaler,
Sachsen hingegen sämmtliche Landeskommissionsscheine, im Betrage von
Siebenhundert Tausend Thaler,
so wie sämmtliche Kompensationsscheinc, wovon ohngefähr noch ein Betrag von
Siebenhundert Sechs und Achtzig Thaler
in Umlauf ist, zur alleinigen Vertretung und Zahlung übernimmt.
Zu gänzlicher Veruhigung der Besitzer von Zentralstencr-Obligationen und von Landeskommissioné-
scheinen, verpflichtet sich die Kènigl. Preust. Regicrung, rücksichtlich der erskern, und die Königl. Sachsische
Regierung, rücksichtlich der letztern, die ndthigen Fonds zu künftiger Verzinsung und successiver Rückzahlung
auszumitteln, und vor Ablauf eines Jahres den solchergestalt fesigesetzten Zahlungsplan, und die zu desselben
Ansführung bestimmten Fonds, ösfentlich bekannt zu machen. Die Rcihefolge, in welcher die Obligationen
jeder Gattung heimgczablt werden, wird jede Regicrung nach ihren Nummern durch dos Loos bestimmen,
und dann gleichmässig kund machen lassen.
4 C. Da dem Herzogthum bei dieser Abtheilung mehr Schulden überwiesen sind, als ihm bei
einer nach den fesigesetzten Thelungemaaßstäben vorgenommenen Berechnung zukommen würden; so ist man
ferner einig geworden, daß dagegen dem Kän greich von den unter dem Namen der Reichenbachschen Obliga-
tionen bekannten Steuerkreditschulden, bei künftiger Abtheilung dieser Schuldenklasse, ein verhältnißmäßiger
Mehrbetrag zur Last bleiben sol. Um zugleich dem Herzogkhum die ihm vermdge §F. 5. supra zu gewährende
Entschsdigung zu leisten, wird gedachter Betrag andurch auf
Eine Million Fünf Hundert Fünf und Achtzig Tausend Fünfhundert Thaler
festgesetzt, und bei der über die Abtheilung der sammtlichen Reichenbachischen Obligationen künftig zu machen-
den Berechnung dergestalt mit in Ansatz gebracht, daß dem Herzogthum von der ganzen Summe besagter
Obliqationen um 1,585,500 Rthlr. weniger zur Last fallen, als es nach dem annoch festzusetzenden Abthei-
lungsmaaßstab von demselben zu übernehmen hätte. ·
»Es-.Unterth-aufrbenbcmcrkteAktvonPkcusienübernotnmcnrn3,285,000Rtblr.chtkalstcnm
schuldenbrsinhctsichcixthtkagvon
Drei und Z anzig Tausend Vierhundert Thaler
solcher Obligationen, welche erst nach dem öten Juni 1815. gänzlich vollzegen, aber von den Kbnigl. Preuß.
Bebdrden nicht mehr in die allgemeine Jentralsienerkasse gelcgt worden sind, folglich zu Befriedigung der
Gläubiger, für welche man sie, als ihre Crcation beschlossen zwire bestimmt hatte, von der auginen
K entral-