Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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No. 2. Separat-Artikel 
zu dem zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und dem It- 
rer Durchlauchten des Herrn Herzogs und des Herrn Fürsten zu Nassau abgeschlossenen 
Traktat d. d. Wien den ZIusten Mai 1815. 
(Dieser Separat-Artikel ist von des Kduigs M jestät unterm vien Juni 1815. ratifizirt worden.) 
ei dem Abschluß des Hauptvertrags zwischen Seiner Majestät dem Kdnig von Preußen und Ibren Durch- 
lauchten den Herreu Herzog und Fürften von Rassau, ist von unterzeichneten Bevollmächtigten nachstehende 
eventuelle weitere Uebereinkunft verabredet worden. 
Auf den Fall, daß Seine Majestät der Kdnig von Preußen, in Folge der jetzt bevorstehenden Territe= 
bial-Auseinandersetzungen mit Kurhessen die Niedere Grafschaft Katzenelnbogen sammt dem darin gelegenen 
Kessen Rothenburgischen Paragio zu erwerben Gelegenheit finden sollten, machen Sich Seine Kdnigliche Majestät 
verbinduch, Ihren Durchlauchten zu Nassau diese Grafschaft sammt dem darin befindlichen Kurhessischen Seaats- 
Eigenthume und Hessen-Rothenburgischen Paragialrechten und Besitzungen zu cediren; wogegen Ihre Durch- 
lauchten zu Nassau Sich gleichmäßig verbinolich machen, den Ihnen Kraft des abgeschlossenen Hauptvertrages 
zukommenden Anthe'#l des Fürstenthums Siegen und der Aemter Burbach und Neunkirchen, sammt dem Nas- 
launschen Amte Atzbach mit allem darin gelegenen Staatseigenthume und dem Herzoglichen Hause Nassau zu- 
Kehenden Rechten, Seiner Königlich-Preußischen Majestät zu überlassen, und sind auf diese eventuelle Cession 
alle Bestimmungen des H#uptvertrages anwendbar. 
Gegenwärtige besondere Uebereinkunft soll gleiche verbindliche Kraft mit dem Hauptvertrage haben, 
und es sollen die Ranifkarionen derselben innerhalb vier Wechen gegen einander ausgewechlilt werden. 
Des zu Urkund haben die unterzeichueten Bevollmächtigten vorstehenden Separatartikel eigenhändig 
unterschrieben und mit ihrem Insiegel bedrucken lassen. So geschehen Wien, den Züsten Mai 1815. 
(L. S.) Der Fürst von Hardenberg. (L.S8.) E. F. L. Marschall von Bieberstein. 
  
No. 3. Separat = Artikel 
zu dem zwischen Sr. Königl. Majestäc von Preußen und des Fürsten zu Schwarzburg-Rudol- 
stadt Durchlaucht unterm loten Juni 1816. geschlossenen Staatsvertrag. 
(Diese Ar#ikel sind von Seiner Königlichen Majestät unterm 28sten Juni 1816. ratifizirt worden.) 
Art. 1. Se. Majestaͤt der Koͤnig von Preußen und Se. Durchlaucht derFürst zu Schwarzburg. Rudol- 
sladt sichern sich gegenseitig die Genehmigung derlenigen Lehnsexpektonzen zu, welche von Ihnen vor Unterzeich- 
nung des gegenwärtigen Traktats auf durch denselben abgetretene Gegenslände ertheilt worden seyn mdchten. 
Art. 2. Den vormaligen Rezeß Herrschaften behalten beide paziezirende Theule vorläufig noch die ober- 
ste und letzte Instanz in Civil= und Kriminalfällen bei den Königl. Preuß. Obergerichten auf so lange vor, bis ein 
nach Art. 12. der Deutschen Bundes-Akte vom 8ten Junius 1815. gebildeter oberster Gerichtsbof auch für die 
Fürstl. Schwarzburgischen Länder pingerchtet und in Thängkeit getreken sepn wird; werauf alsdann deses in- 
terimistische Verhältniß gänzlich aufhdren, und die Gerichtsbarkeit in letzter Instanz auch in Räcksicht der ezel- 
Herrschaften an gedachten Gerichtshof übergehen wird. Se. Kdnigl. Majestät bestimmen zu dieser iuterlmi- 
stischen Instanz Ihr Geheimes Obertribunal und werden demselben deehalb Tastrag ertheilen. 
Art. 3. Um die Schwierigkeiten zu heben, welche mit den desondern Verhällmissen der Aemter Heringen 
und Kelbraverbunden sind, verpflichten sich Se. Majestät der Abagg, sämmtlche Sr. Durchlaucht dem Fürsken darin 
zuständige Rechte, ohne Ausnahme, käuflich an sich zu bringen. Se. Durchlaucht machen sich verbind'ich, dleselben 
geqen ein Kaufgeld adzulassen, welch s§ dadurch ermitelt wird, daß dabei die durch einen Durchschnittaus den Jahren 
1794 vis 1805. einschließlich, nach den geführten Rechnungen erweielichen reinen Eimünfte zum Grunre gelege und 
als eine dreiprozentige Rentebetrachtet werden. Auf die gedachten Einkünfte wird jedoch Preußen diecrlassenen Ne- 
zeß gelder mi 233.37 Rtl. Konventionsgeld, und die unter No. -. des Zten Mikels des Hauptvertrags erlassenen Ge- 
fälle und Einkünfte vorweg in Abrechnung bringen. Das Kaufgeld soll in Terminen, worüber man sich zu einigen vo- 
behält, baar gezahlt, und von der Uebergabe bis zum Zahsungstage mit vier Prozent verziuset werden; der letzte 
Termin soll jedoch auf jeden Fall bis zu Ende des Jahrs 1820. Bpaitt sepn. d 
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