b) Von den Oranien- Nassauischen Kammer- und Kriegslassen-Schulden, der Koͤniglich-Preußische Antheil
auf ein Drlttel und der Herzeglich-Nassauische Antheil auf zwei Drittel sich brlkuft.
In Adsicht dieser Antheile und zur Beseitigung der Differenzien, welche wegen der vorderührten Wiet-
gensteinschen Rente ad 12,000 Fl. (zwolftausend Gulden) seither obgewaltet haben und zur Umgehung der
Kdniglich-Preußischer Seits verlangten Untersuchung über die Entstehung der Herzoglich-Nassausschen Staats-
schulden, sind die be en Kommissarien endlich in Güte übereingekommen, daß Preußen von der ge-
sammten Herzoglich-Rassauischen und Fürstich-Oranien Manulschen Schulden-Masse, die in der Beilage A.
verzeichucten Kapitalien zum Bekrage von 1,612,000 Fi. (Eme Million Sechsmalhundert und Zwolf Tausend
Gulden) im Vier und Zwanzig Gulden Fuß und an jfährlichen Zinsen 74.009 Fl. 35 4 Fr. (Vier und Siebenzig.
Tausend und Neun Gulden, z8 und dreißig und einen halben Kreutzer) mit Vorbehalt dessen, was in dem
Uebergabe-Protokoll de dato Wicsbaden den Rcunzehnten Oktober dieses Jahres Artikel 7. bestimmt
worden, übernehmen, Nassau dag'egen den Ueberrest mit Einschluß der Wittgensteinschen Rente als eigene
Schuld behalten und das Lantglch-Prrapsche Gouvernement, durch die Uebermahme des besagten Schulden-
Antheils von allen und jeden Anfprüchen und Rachfowerungen wegen Katgalien und Zinsen, die am Ein
und dreipigsten Oczember Em tausend achthundert und vierzehn als dem Staaz:sverkragsmäßigen Normal-
tage, #ewohl auf der Herzoglich -Nassauischen als den Fürstlich-Oranien-Nassiunschen Staats-Kammer= und
Kriegskafsen gehaftet und gelastet haben, so wie von aller weitern Konkurrenz zur Bezahlung der Fürstlich= und
Gräsech- ayn-Wittgensteinschen, in jener Vergleichs-Summe bereits mitbegeiffenen Kapital-Fordrrung und
der darauf haftenden Rente, gänzlich, durchaus und für immer liberirt werden soll.
Wegen des Anfangs-Temms der Zinsen-Zahlung wird auf Art#ikel 11. Bezug genommen und hier
mur noch nachrichtlich bemerkt, daß die auf die später bergebenen Aemter Atzbach, Burbach und Neunkirchen
und den Rest vom Fürstenthum Siegen für Prcußen fallende Schulden-Quote, vermutelst des Uebergabe-Pro-
btokolls de dato Wiesbaden den neunzehnten Oktober a. c. zu 353,000 Fl. Kapital (Oremmal hunderk drei und
funfzig tausend Gulden Kapital) und 10,206 Fl. 45 Tr. (Sechszehn tausend zweihundert und sechs Gulden,
acht und vierzig Kreutzer) an Zinsen festgesetzt ist, und Koͤniglich Preußischer, Scits die Zinsen davon nur vom
ersten July dieses Jahres an, mit welchem Termine der Besitz obiger nachtraͤglichen Abtretungen angefangen
hat, bezahlt zu werden brauchen.
Artikel 2. Da am ein und dreißigsten Dezember Eintausend achthundert und vierzehn noch nicht
alle Kammcralschulden ligutde und auf die Herzoglich-Nassausche Staats-Kasse übernommen gewesen sind,
deren Uebernahme das Herzogliche Lous Nassau die Verpflichtung auf sich hatte; so wird in Kansfi, die-
1 Kammeralschuloen, welche nach dem Ein und dreißigsien Dezember, Eitausend achthundert und vierzehn,
theils schon ligusde gemacht sind, und theils noch erst Ligume gemacht werden müssen, hiermit fesigesetzt, daß
jedes Gouvernement solche in so weit privative und ohne Konkurrenz des andern zu ubernehmen und zu ba-
richtigen hat, ols solche auf den, durch den mit Nassau abgeschlossenen Wiener Staatavertrag gegenseiti
abgetretenen Landestheilen haften, und daß deshalb keine weitere Abrechnung auf Kapital Statt ben o
Und da Nassau dermalen noch Theile des vormaligen Kurstaats Trier besitzt, so erkennt sich der Her-
lich- Nassauische Hof fuͤr verpflichtet, an der noch nicht erfolgten Liquidirung der Kur-Trierschen Schulden
8 zu nehnien, und wird zu einer desfallsigen Kommission, welche binnen drei Monaten zusammen-
rücken soll, seinen Kommissair nach Koblenz absenden. Diese Kommisson hat alle an das Kammeralvermd=
en zu machende Forderungen zu liquidiren, darüber zu entscheden und das rückständige Rechuungswesen zu
erichtigen.
*3 Absicht der ute dieser Kurtrierischen Kapitalien soll diese Kommission bestimmen, von wel
Seite und in welchem Maaße sowohl die bis zum isten July, Eintausend achthundert und funfzehn rückstän=
digen, als die von diesem Zultpunkte an laufenden, zu bezahlen sind. Da Kbniglich-Preußischer Sete darauf
ang tragen war, daß die desagte Kommission auch über die Bezahlung der bie zum ersten July, Eintausend
achthundert und fünfzehn rückständigen Zmsen von Kurkdlluischen Kammeralschulden, an welchen Nassau
einen Antheil behält, eine Bestunmung ertheilen solle, man diesem Antrage aber Herzoglich-Nassauischer
Seits widersprochen hatte; reservirt der Koniglich Preußische Kommissarius seinem Hofe alle Rechte in
Betreff vdieser Kurkbllunschen rückständigen Kammeralzusen ausorücklich; wogegen die Herzoglich-Nassauischen
Kommissarien proteslirt und sich auf die zu Prokokoll gegebenen Erklärungen über diesen ganzen Artikel bezos
n haben.
Artikel 3. Ueber die Partikulargemeinde, Kirchspielbs-, Amts- und Landes- oder Provinz'al-
Schulden enthält der Wiener Staatsvertrag Artikel 8. litiera A. die Verschrift, daß solche mit den be-
treffenden Gemeinden, Kuchspielen, Aemtern und Ländern oder Provinzen an den künftigen Besitzer über-
gehen und auf demselben haften bleiben, jldoch da, wo eine Tbeilung der Aemter und Länder oder Provinzen
statt findet, die Parnkular-, Muts= und Landes-Schuloen nach chen dem Fuße und Maaßstabe auf bede
Theile