Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Thelle verkhelte werden sollen, nach welchem die getrennten Theile zu der Verzinfung, Kapitalrlickzahlung, 
eder wenn dies nicht auszumitteln ist, überhaupt zu gemeinschaftlichen Ausgaben beigetragen haben. 
Diese Vorschrift wird hierdurch mit dem Beifügen wiederholt, daß 
1) in Absicht derjenigen Schulden der bezeichneten Kathegorie, welche auf unvertheilt gebliebenen 
Kirchspielen, Aemtern und Provinzen haften, und wozu namentsich auch die vormals Solms-Braunfeist- 
schen und Solms-Hohen-Solmsischen, nebst einem Theil der Sapn-Hachendurgischen Landesschulden gehbreu, 
eine besonder: Auseinandersetzung mcht ubthig gewesen ist; indem selche, nach Versicherung der Herzoglich- 
Nassauischen Kommissarien, bereus unter herzoglicher Regierung, auf die Gemeinden verwiesen und abge- 
eht, übrabenpt Scnulden dieser Art niemals auf die Staats-Kasse übernommen werden sind. Zugleich 
wird aber auch 
2) feltgesetzt, dah die auf den zwischen Preußen und Nafsau getheilten Kirchspielen haftenden Schul- 
den und diejenigen Schulden, womit die Judenschaft in den ehemaligen Kurtrienschen Aemtern aa der 
rechten Rheinseite verhaftet ist, nach dem oben gedachten, im Wiener Staatsvertrag Fusherucchen aaß- 
stabe, zwischen den beiderseitigen Unterthanen vertheilt und die desfalls erferderlichen Verfügungen von den 
resp. Regierungen innerhalb drei Monaten erlassen werden sollen. 
Sodaun machen sich beide Gouvernements verbindlich, zu der den vorangegangenen Verträgen ge- 
Mmäßen Bessredigung der Gläubiger, in Betreff der Kurtricrischen Landesschulden, sodal als moglich, und 
spätestens binnen drei Monaten eine gemeinschaftliche Kommission zu Koblenz anzuordnen, deren Geschäft 
darin bestehen soll: » 
a) die auf dem ehemaligen Kurfuͤrstenthum Trier haftenden Landesschulden und alle sonstigen Forderungen 
zu liquidiren und nebst den ruickstaͤndigen Zinsen festzusetzen; « 
b)diethmdsätzcüber-dieVertheilungdieses-Schuldenzwischenbei-Interessenten,betrüben-diese Länder 
sukzessio geschlossenen Verträgen gemäß, festzustellen, sodann die Verlheilung selbst vorzunehmen und 
icdem Gouvernement seine Rate in einzelnen Kapitalien zu überweisen; 
) die noch unabgemachten G I1. Einnehmerei-Rechnungen zu revtdiren und vdllig in Richtigkeit zu brin- 
gen, und endlich 4 
d) wegen Bezahlung der bis zum ersten Julp Eintausend achehundert und fünfzehn rückständigen Zinsen 
das Erforderliche zu reguliren. 
Artikel 4. Die Staatepensionen unterschciden sich nach dem Wiener Stgotperag, 
4. in solche, welche wegen der in einzelnen Landestheilen geleisteten Lokaldienste bewilligt worden 
find, oder auf damn gelegenen sekulanisirten Gürcen ruhen, überhaupt ihrem Ursprunge nach einzelnen Lan- 
destheilen angchdren, und sind selbige von derjenigen Seite ferner zu berichtigen, in deren Besitz die Ob- 
zekte übergehen oder verbleiben, auf welchen sic ihrem Ursprunge nach geruhet haben; 
2. in Militairpensionen, welche derienigen Regierung zur O( fallen, die den Landesantheil besicht, 
éus dem die zu penstonirenden Militairpersonen gebürtig find, und 
in alle übrige, zu den beiden vorhergehenden Klassen nicht gehdrigen, unter besonders bezeichnete 
Gensionen, welche nach dem Rrornkkenderhälku , wie die Staatsschulden, adgctheilt werden sollen. 
Diese Klaffifkkation haben die beiderseitigen Kommissarien gehdrig beodachtet, und kommen darnach 
Lon den Pos. 1. erwähnten Lokal= und Provinzial-Penssonen auf den Kdniglich-Preußischen Antheil: 
14. Die in der Anlage B. verzeichneten, vormals Herzoglich-Nassaueschen, größtentheils bei frͤberen 
bandesveränderungen übernommenen Pensionen in dem jährlichen Betrage von 10,78.3 Fl. 30 Kr. (Sechszehn 
Tausein siebenhundert drei und achtzig Gulden Sechs und dreißig Kreutzer.) » 
2. Die in der Anlage C. aufgeführten, vormals Oranien-Nassauischen Pensionen in dem jährlichen 
Bekrage von 3,124 Fl. 16 Fr. (Dreitausend einhundert vier und zwanzig Gulden, sechszehn Kreutzer.) 
3. Von den auf sekularisirten Gütern ruhenden Pensionen die Summe von 15,053 Fl. 29 Kr. (Füns= 
zehntausend drei und funfzig Gulden, neun und zwanzig Kreutzer), welche Artikel 9. weiter vorkommt. 
Zu diesen sino von den Kommissamen auch die Malthefer= und Deueschordens-Penssonen gercchnet 
und ist dabei gegenseit g vorbehalten, daß wenn sich im Verfolg noch Kompetenten zu Penfionen aus dem 
Vermdgen Feßt, Orden vorfinden mochten, diese alsdann nach der vertragsmäßigen Norm, welche suh litt. 
7— anliegt, noch mit Pensionen zu versehen und letztere von den resp. Fgenubern zu übernehmen seyen 
odann 
4. die Pensionen der ehemaligen Mitgleeder der aufgehobenen Bettelklbster in dem an Preußen ge- 
kommenen Terr.tero und 
5. an Alimentationsgeldern, welche den von der linken Rheinseite ohne Sustentation vertriebenen, 
aus den Preußisch gewordenen kandestheilen gebürugen Geistlichen, von Herzoglich-Nafauischer Rierun 
ewillig
	        
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