Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

— 109 — 
Oberauflicht der beiderseitigen Landesregierungen sorkbeslehen, dergestalt, daß die Rechnungen gemeinschaft- 
lich justisizirt und keime einseitigen Verfügungen erlassen werden. 
Artike! 20. Preuße#n scheidet für dic erhaltenen Herzoglich-Nassäuischen Lande aus dem Parifika= 
tions#erbunde wegen Vergüligung der Kricgskosten dle Eintausend achthundert dreizehn, vierzehn und funf- 
zehn gänzlich nus, und reservirt sich dagegen 
4.die Zurückzahlung derient##en Gelder nebst Zinsen von Hergoglich-Nassanischer Seite, welche im 
den an Preußen abgetretenen Armtern und Orrschaften zu diesem Lschen aufgebracht und in die Her- 
zoglich-Nassauische Parifikattonskasse geflessen find. «-"· 
2..OicU.-bmvch·11ngderjecugctthkgümngs,welchefükdiebereitsliquidiktkn,vonchtheusiifch 
ewordmcnN.1ssauischmArmen-uundKommt-neugeschehenenKriegektkistungenallekAktvvn auswärtigen 
Gouvernements theils schon gewährt sind, und theils noch werden gewährt werden; und. 
3. die Auslieferung der Beläge und Justifikatorien über diejenigen Kriegsleistungen obbesagter 
Preußisch gewordenen Äemtet und Kommunen, welche Nassauischer Seits noͤch nicht zur Liquidation gebracht 
worden sind. Von n. Seite ist diesem Mrlangen nächgegeben, dader jedoch ausdrück- 
lich bedungen, und vo#n Königlich= Prenhischer Seite angenömmtn worden, daß 
ad 1) die Zurückzahlung der erwähnren Gelder nebst Jusen innerhalb drei Monaten erfosgen, davon 
jedech derjenige Bestrag zu den aufgelaufenen und gehdrig zu justifizirenden Kosten der Panfkations- 
Kommissten bis zum ersten Juli Eintausend achthundert und fünfzehn und für das Amt Atzbach bis zum 
ersten Juli Eintausend achthundert und Sechszehn, in Abzug gebracht werden soll, welcher nach der 
Poprlation auf die Preußtsch gew##erdenen ehemallgen Kerzoglich -Nassauicchen Lämder fällt; und , 
IdgundDdasidrcAnmekfussgübkkdieerhcilkcnettiinidsmåszcerwartende-IEsäegskostmvckgütuug nebst 
der Zuhlung seldst, so wie die Zurücklieferung der Beläge über die noch nicht Uguldirten Kriegsleistunge 
ebenfalls innerhald drei Monaten Statt sinden soll. 4 
Artikel 21. Unter dem neun und zwanzigsten Juli vorsgen Jahres ist zu Dillenburg von den Kdnig- 
lich-Preußischen und Herzoglich-Nassauischen Komnnssarien ein Grenzregulirungs-Protekoll abgehalten- 
worden, Wwelches, ehe es noch die Allerhöchste und Höchste Bestätigun ezlee hat, dadurch in mehrern Ar- 
tikeln #ersli#i, geworden ist, weil diejenisen Aemter und enore heife, worüber der Sepuratartikel vom ein 
und dreißigsten Mai Eimtausend achthundert und fünfzehn die Verfügung enthhlt, früher abgetreren und wech- 
selsweise in Brlitz geneimmen worden sind. Von diesen protokollarischen Bestmmungen werde jedoch solgende 
dahtei ausdeücklich uberiiommen, und wird daher fesigesetzt, daß 
4. die Hebeits= und Landrögrenze zwuchen den durch den Staatsvertrag vom ein und dreißigsten 
Nai Eintausend achthundert und fünfzehn und dessen Separatarnkel an Preuxen und Nassau gekommenen und 
resp. bei letzterm verbliebenen Lande in der moglichst kurzesten Frit durch eine gememschaftuche, beiderseitig 
Ju ernennende Kommuston alsbald regulirk-und so bestunmt werden soll., daß 
2. nuch dem wörtlichen Jah#lt des Staatkvertrags Armkel 1. die Gemarkungsgrenzen die künft#- 
gen Landee und Hobertégrenzen buden; wobei es sich von selbsft versteht, daß wenn erwa. 
z. Demalengüfet oder Domamal-Waldungen die in früheren Zeiten zu kriner Gemarkung gebdrten, 
in den Stenerrellen einer solchen nachher wären eingerragen worden, dieselben mu dem Brüitz der Gemeinde- 
Gemarkung selbst, an denfeingen der Paziszenten übergehen, dem die Gemarkung selbst zufülle. Wo demnach 
4. eine zusammenhängende und auegesteinte oder sonst auf eine kenntliche Art, namenklich durch den 
Inhal! dir Gemarkungê= Steucrrollen bezeichnete Gemarkung durch die dermalige Am's= oder altere Hohents- 
grenze derchs #nitten wird, da soll der obgeschmttene Theu, der besizenden Gemeinde zugeschlagen und die 
neue Grenze nach dem Lauf der Gemarkung J.zogen werden. 
5. Hierunter sind jedoch einzelne in underen Gemarkungen gelegene, oder davon enklavirte, oder 
überschießende Gemeine, Kchen= und andere Priatgüter nicht zu versichen, als welche unter derjenigen 
Hoheit verbleiben, unter welche sie als Enklaven der dermaligen Abtheilung nach kommen. Damit nun 
die neue Landegrenze auf eine solche Art kenntlich gemacht werde, daß diefelbe kuͤnftig ohne alle 
Mühe aufgefunden werden kann: fo sollen # 
a) da, wo die dermaligen Grenzsteine bleiben, aber zu weic auseinander sfehen, mehrere Strine und zwar 
so, daß von dem einen auf den andern gesehen werden kann, eingesetzt und solche entweder mit forklau- 
senden Nummern, oder wo bereits numerirte Steme stehen, mit diesen in Korrespondenz zu setzenden 
Nummern versihen und die Direkkionslinie nach den folgenden Steinen auf dem Kopf mit einer geraden, 
oder wenn ein Vach oder Floß die Grenze dilder, mit elner Schlangenlinie bezeichnet werden. Bis da- 
bu, daß die etwa noch erforderlichen neuen Steine berbeigeschafft sind, sollendie Punkte, wohin sie zustehen 
ommen, einstweilen durch Lecher von drei Fuß Un# ; 
b) ds 
# V 4 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.