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3) Bei trocknen guten Wegen und zur Zeit der lan en Tage des Frühlings und
Sommers werden die Truppen in Einem Marsche von Leitzkau nach Roß-
lau, und eben so wieder von da in einem Marsche nach Wittenberg imtradirt.
4) Für die Herbst= und Winterzeit und bei kurzen Tagen werden dagegen die Trup-
pen von Leitzkau auf Zerbst, von Zerbst auf Koswig, und von Kos-
wig auf Wittenberg instradirt, dergestalt, daß im Etappenarrondissement
Roßlau kein Nachtquartier gehalten wird, wenn nicht besondere Umstände
das Gegentheil nöthig machen.
5) Die Enrfernung von Leitzkau nach Roßlau wird auf 4 Meilen, und von
Roßlau nach Wittenberg auf 1 Meilen und umgekehrt, hierdurch ange-
nommen und festgesetzt.
B. Von Magdeburg auf Halle, und umgekehrt.
1) Auf dieser über Köthen führenden Straße wird innerhalb des Köthenschen
Gebiets in der Regel kein Nachtquartier gehalten, da der Marsch durch das-
selbe füglich in Einem Tage, ohne große Beschwerde für das Militair, zurück-
gelegt werden kann.
2) Deß Endes sind unweil der Herzoglichen Gebietsgränzen zu Peußischen Etap-
pen, im Merseburgschen Regierungsbezirk, die Stadt Zörbig, und im
Magdeburgschen Regierungsbezir, die Stadt Aken, gewählt. Jur unvor-
hergesehene Fälle werden den Etappenoͤrtern Zörbig und Aken einige be-
nachbarte Anhalt-Köthensche Ortschaften zur eventuellen Aushülfe im Allge-
meinen hierdurch zugestanden. Die Regierungen zu Magdeburg und Mer-
seburg vercinigen sich desfalls in jedem spziellen Falle mit der betreffenden
Herzoglichen Landesbehörde.
3) Bei sich ereignenden Unfällen verpflichtet sich jedoch die Anhalt= Köthensche
Regierung, den marschirenden Truppen durch Hülfspferde und andere nicht
vorherzusehende, aber nothwendige und nicht zu umgehende Leistungen freund-
nachbarlich zur Hülfe kommen zu lassen, ihr Forrkommen und das der hin-
und zurückgehenden Anspänner auf alle Weise zu erleichtern, und überhaupt
alles das zu thun, was das zwischen besden Regierungen bestehende freund-
schaftliche Verhäituis erhalten und befördern kann.
4) Sollte der Fall eimreten, daß ein marschirendes Detachement, dringender
und unabwendbarer Umstände halber, in dem festgesetzten Einen Tagemarsch
das Anhalt-Köchensche Gebiet nicht verlassen könnte, so wird die Köthensche
Regierung in diesem seltnen Falle den Leuten und Pferden Aufnahme und
Verpflegung nicht versagen und auch für die Weiterbeförderung am folgenden
Tage sorgen.
...Fü den Rückmarsch des Observationskorps aus Frankreich ist ver-
abredet worden, daß wenn die einzelnen Abtheilungen desselben solche Marschdi-
rektionen erhalten, in deren Gefolge das Anhalt-Kothensche Gebiet wird berührt, oder
die an der Preußischen Gränzeliegenden Ortschaften dieses Gebiets zu Hülfsquartieren
werden herangezogen werden müssen, die Landesregierung bereitwillig ihre Hand
dazu bieten wird, die Preußischen Truppen aufzunehmen, und ihnen die nöthigen
Bedurfnisse nach den Grundsätzen dieser Konvention zu gewähren.
II. Instra-