Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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3) Bei trocknen guten Wegen und zur Zeit der lan en Tage des Frühlings und 
Sommers werden die Truppen in Einem Marsche von Leitzkau nach Roß- 
lau, und eben so wieder von da in einem Marsche nach Wittenberg imtradirt. 
4) Für die Herbst= und Winterzeit und bei kurzen Tagen werden dagegen die Trup- 
pen von Leitzkau auf Zerbst, von Zerbst auf Koswig, und von Kos- 
wig auf Wittenberg instradirt, dergestalt, daß im Etappenarrondissement 
Roßlau kein Nachtquartier gehalten wird, wenn nicht besondere Umstände 
das Gegentheil nöthig machen. 
5) Die Enrfernung von Leitzkau nach Roßlau wird auf 4 Meilen, und von 
Roßlau nach Wittenberg auf 1 Meilen und umgekehrt, hierdurch ange- 
nommen und festgesetzt. 
B. Von Magdeburg auf Halle, und umgekehrt. 
1) Auf dieser über Köthen führenden Straße wird innerhalb des Köthenschen 
Gebiets in der Regel kein Nachtquartier gehalten, da der Marsch durch das- 
selbe füglich in Einem Tage, ohne große Beschwerde für das Militair, zurück- 
gelegt werden kann. 
2) Deß Endes sind unweil der Herzoglichen Gebietsgränzen zu Peußischen Etap- 
pen, im Merseburgschen Regierungsbezirk, die Stadt Zörbig, und im 
Magdeburgschen Regierungsbezir, die Stadt Aken, gewählt. Jur unvor- 
hergesehene Fälle werden den Etappenoͤrtern Zörbig und Aken einige be- 
nachbarte Anhalt-Köthensche Ortschaften zur eventuellen Aushülfe im Allge- 
meinen hierdurch zugestanden. Die Regierungen zu Magdeburg und Mer- 
seburg vercinigen sich desfalls in jedem spziellen Falle mit der betreffenden 
Herzoglichen Landesbehörde. 
3) Bei sich ereignenden Unfällen verpflichtet sich jedoch die Anhalt= Köthensche 
Regierung, den marschirenden Truppen durch Hülfspferde und andere nicht 
vorherzusehende, aber nothwendige und nicht zu umgehende Leistungen freund- 
nachbarlich zur Hülfe kommen zu lassen, ihr Forrkommen und das der hin- 
und zurückgehenden Anspänner auf alle Weise zu erleichtern, und überhaupt 
alles das zu thun, was das zwischen besden Regierungen bestehende freund- 
schaftliche Verhäituis erhalten und befördern kann. 
4) Sollte der Fall eimreten, daß ein marschirendes Detachement, dringender 
und unabwendbarer Umstände halber, in dem festgesetzten Einen Tagemarsch 
das Anhalt-Köchensche Gebiet nicht verlassen könnte, so wird die Köthensche 
Regierung in diesem seltnen Falle den Leuten und Pferden Aufnahme und 
Verpflegung nicht versagen und auch für die Weiterbeförderung am folgenden 
Tage sorgen. 
...Fü den Rückmarsch des Observationskorps aus Frankreich ist ver- 
abredet worden, daß wenn die einzelnen Abtheilungen desselben solche Marschdi- 
rektionen erhalten, in deren Gefolge das Anhalt-Kothensche Gebiet wird berührt, oder 
die an der Preußischen Gränzeliegenden Ortschaften dieses Gebiets zu Hülfsquartieren 
werden herangezogen werden müssen, die Landesregierung bereitwillig ihre Hand 
dazu bieten wird, die Preußischen Truppen aufzunehmen, und ihnen die nöthigen 
Bedurfnisse nach den Grundsätzen dieser Konvention zu gewähren. 
II. Instra-
	        
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