E. 21. Die Fußboten und Wegweiser duͤrfen von dem Militair nicht ei-
enmaͤchtig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern es
ind solche von den Odrigkeiten des Orts, worin das Nachtquartier ist oder wodurch
der Weg geht, schriftlich zu requiriren, und die Requirenten haben daruͤber sofort
nach Meilenzahl zu quittiren. Nach vorgängiger und richtig befundener Liquida-
kion, soll das Botenlohn für jede Meile mit 4 9Gr. Gold vergütet werden, wobei
der Rückweg nicht gerechnet wird.
V. Liquidationsgang und Bezahlung.
g. 22. Die Anhalt-Kötbensche Landesregierung sendet die zusaimengestell-
ken und gehö#ri jistichirten Liguidationen quartaliter an die Regierung zu Magde-
burg, welche sic im Allgemeinen mit den konventionsmaßigen Süätzen, ohne deftni-
tive Feststellung vergleichen und dann, bei im Ganzen befundener Richrigkeit, ohne
allen Verzug, auf Höhe des liquidirten Betrages, dessen vorschußweise Berichti-
gung aus der Hauptkasse bewirken zu lassen hat, um den Jweck promtester Zahlung
zu erreichen. Die definitive Revision und Feststellung der Liquidationen bleibt der
Besiümmung des Koniglichen Kriegsministeriums vorbehalten, weß Endes die Re-
gierung zu Magdeburg die Liquidationen, geich nach vorschußweise bewirkter Zah-
lung, an diejenige Behörde einzusenden hat, welche von gedachtem Ministerimn
dazu ausersehen wird. Ergiebt die Revision, daß zu viel vergütet worden, so wird
das Zuvielvergütete durch die Regierung bei der nächsten Quentalfahlung in Abzug
gebracht. Ueber die Form des Lequidationswesens vereinigt sich die Regierung zu
Magdeburg mit der Köthenschen Landesregierung, nach Maaßgabe der desfails
Hinsicht andrer deutschen Staaten aufgestellten Grundsätze. Die liguiden Geldbe-
kträge zahlt die Königlich = Preußische Regierung unmirtelbar und um Ganzen an
die Herzogliche Regierung, welcher die Befrmedigung ihrer Unterthanen lediglich
überlassen bleibt.
. 23. Die Anhalt-Köthensche Regierung macht sich nach dem, von andern
deutschen Bundcsstaaten schon anerkannten Grundsatze der Billigkeit gemaß, hierdurch
verbindlich, bei dem bevorstehenden Ruckmarsch des Observationskorps aus Frankreich,
wenn nach §. 2. einzelne Ortschaftren ihres Gebiets von den dazu gehörigen Trup-
pentheilen auf ihrem Marsche berührt werden möchten, nur die Hälfte der oben an-
geführten Preise, für Portionen, Rationen, Vorspann u. s. w. zu liguidiren; woge-
gen für die, blos Behufs provinzieller Kommunikation, marschirenden DOetache-
ments stets die vollen Vergütungspreise liquidirt und bezahlt werden.
VI. Aufrechthaltung der Ordnung und milltairischen Poligzei.
6. 24“0. Die Anführer und Vorgesetzten der marschirenden Truppen üben
ihre volle Antorität über dieselben innerhalb des Anhalt-Korbenschen Gebiets aus,
enthalten sich aber aller und jeder Autorität über die Anhalt-Kolhenschen Unter-
khanen, und haften für die strengste Mannszucht untenweges.
Für die Aufrechthaltung der Ordnung in den Nachrgquartieren sorgt die
Ortsbehörde und der Vorgesetzte des Oetachements. Sollten hin und wieder Dif-
ftrenzen zwischen dem Bequartierten und dem Soldaten entstehen, so werden die-
Jahrgang 1819, G selben