Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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andern deurschen Bundesstaaken geschehen ist, Unsern Skaatsminister des Schatzes 
und der Generalkontrolle, Generallieutenant Grafen von Lottum, ernannt haben, 
um alles dasjenige, was diesen Gegenstand betrifft, zu verhandeln, abzuschließen 
und zu unterzeichnen; welcher, und der von Seiner Durchlaucht dem Herrn Herzog 
zu Anhalt-Bernburg, Namens der Herzoglich= Anhalt-Köthenschen vormund- 
ibafilicten Regierung, bevollmächtigte, als Minister-Residem an Unserm Hofe 
akkreditirte, Generalmajor von L'Estocg, Ritter Unsers Militgir-Verdienst= 
und Unsers rothen Adlerordens dricter Klasse, am laten v. M. den hier angehef- 
teten, aus 28 Paragraphen bestehenden Ourchmarsch= und Etappenvertrag, ab- 
geschlossen und unterzeichnet haben. 
Wir haben, nachdem Wir diesen Vertrag gelesen und erwogen, den Inbalt 
desselben Unserm Willen gemäß befunden und daher angenommen, genehmigk, 
bestätigt und ratifizirt, so wie Wir ihn hiermit für Uns und Unsere Nachfolger 
annehmen, genehmigen, bestätigen und ratisfziren; und auf Unser Königliches 
Wort versprechen, zu khun und darauf zu halken, daß er genau und getreulich in 
Erfüllung gebracht werde. 
Zu Urkund dessen kaben Wir Gegenwärtiges, von Uns eigenhändig unter- 
eichnet und durch Unsern Staatskanzler kontrasignirt, mit Unserm Königlichen 
Pustege bedrucken lassen. " 
So geschehen zu Berlin, am 17ten Dezember 1818. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fuͤrst v. Hardenberg. 
  
(No. 5 16.) Durchmarsche und Etappen= Konvenkion, abgeschlossen zwischen Preußen und 
Anhalt-Desstiu am 12ten M####mber 1818., und ratifizirt am 17ten 
Degember 1818. 
D. Preußen seiner geographischen Lage wegen genöthigt isl, zur Unterhaltung 
der Verbin. ungen mit den resp. Provinzen umereinander, nach verschiedenen 
Richtungen bin, mit den betreffenden Truppenabtheilungen fremdherrliche Gebicte 
zu berühren, Seine Majemnä## der König von Preußen aber den Wunsch hegen, 
dergleichen unvermeidliche Milllairstraßen, so wie alle übrige darauf Bezug haben- 
de Bestummungen zwischen Allerhechst-Ihnen und den dabei betheiligten Regierun- 
gen in eben der Art traktatenmäßig festgestellt zu sehen, wie dies bereits zwischen 
Seiner Majestät dem Könige von Preußen und mehrern andern deutschen Bundes- 
staaten geschehen; die Lage des Gebiels des Herzogthums Anhalt-Dessau aber von 
der Art ist, bei den in der nachgehends bezeichneten Richtung sich ereignenden 
Preußischen Truppenmärschen nicht umgangen werden zu können; 
So haben Seine Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht 
der Herzog zu Anhalt-Dessau gegenseitig verordne,, alles dasjenige zu verabreden, 
kestzusetzen und zu beschließen, wäs zur Exrreichung des obengedachten Endzwecks 
fährr, und deshalb zu Bevollmächrigten ernannt: 
G 2 Seine
	        
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