Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Wenn ein ganzes oder zwei Bataillone auf einmal marschiren, geht zu 
diesem Behuf ein Offizier oder Kommissar drei Tage voraus. Derselbe, so wie 
überhaupt die vorausgehenden Quartiermacher müssen über die Zahl und Stärke 
des marschirenden Oelachements, über seinen Bedarf an Verpflegung, Transport- 
mitteln u. s. w. genau instruirt seyn. 
III. Einquartierung und Verpflegung der Truppen, und die dafür 
zu bezahlende Vergütung betreffend. 
A. Verpflegung der Mannschaften. 
K. 6. Einzelnen Beurlaubten und sonsi nicht im Oienste befindlichen Me- 
litairpersonen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben; die- 
jenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung berechtigt sind, 
erhalten solche entweder bei den Einwohnern oder in den Baraken, deren Anlage 
der belreffenden Regierung uberlassen bleibt. Die Utensilien in den Baraken be- 
stehen für den Unteroffzier und Gemeinen in Lagerstroh, einem Hakenbrett, einem 
Tisch, Stühlen, oder hinreichenden holzernen Bänken. Jeder Unteroffizier und 
Soldat ist gehalten, mit der Einquartierung und Berpflegung in den Baraken zu- 
frieden. seyn, sobald er dasjenige erhält, was er reglementsmäßig zu fordern 7 
rechtigt ist. · 
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute gemaͤß bei den 
Unterthanen einquartiert werden, erhalten auf die Amveisung der Etappenbeherden 
und gegen auszustellende Quittung der Kommandirenden, die Naturalverpflegung 
vom Quartierwirthe, indem niemand ohne Verpflezung fernerhin einguartiert wer- 
den soll. Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht festgestellt, daß der Offizier 
sowohl wie der Soldat mit dem Tische seines Wirkhs zufrieden seyn muß. 
§. 7. Um jedoch schlechter Bekösiigung von Seiten des Wirkhs, wie über- 
mäßigen Forderungen von Seiten des Soldaten, vorzubeugen, wird Folgendes 
bestimmt: 
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militairetat gehdrende Person, 
die nicht den Rang eines Ofaziers hat, kann in jedem Nachtquartier, sey es bei 
dem Einwohner, oder in den Vuaaten, verlangen: zwei Pfund gut ausgebacknes 
Roggenbrod, ein halbes Pfund Fleisch, und Zugemüse, soviel des Mittags und 
Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört; des Morgens zum Frühstück kann der 
Soldat weiter nichts verlangen, so wenig wie er berechtigt ist, von dem Wirthe 
Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; dagegen sollen die Ortsobrigkeiten 
dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein in jedem Orte 
vorhanden ist, und daß der Soldat nicht ubertheuert wird. 
8. Die Sunubalternoffiziere bis zum Kapitain ausschließlich, erhalten, 
ausier Quartier und, im Winter, Ofenfeuerung und Licht, zur Mahlzeit das nethige 
Brod, Suppe, Gemüse und ein halbes Prund Fleisch, alles vom Wirthe gel.vrig 
gekocht, auch Mirtags und Abends bei jeder Mahlzen eine Bomeille Bier, wie es 
in der Gegend gebrauet wird; Morgens zum Frühstück Kaffee, Butterbrod und 
Quart Branntwein. Der Kapitain erhält dasselbe, und kann außerdem des 
Nillags noch ein Gericht mehr verlangen. 
K. 0.
	        
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