Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

83 — nin eeihe Regeran ngch gch, er XV 
andern deutschen Bundesstaaten schon anerkannten Grundsatze, ½n Billigkeit 
gemaͤß hierdurch verbindlich, bei dem bevorstehenden Ruͤckmarsche des Hbea= 
fionskorps aus 28 wenn, nach §. 2., einzelne Olchesten ihrrs Gebiets 
von den dazu Truppentheilen auf ihrem Maersche berührt werden 
mechten, de 8 *nn te der oben gie Preise für Portionen, Rationen, 
Vorspann u. s. W. zu liguidiren, wogegen für die, blos Behufs provinzwller Kom- 
munikation, marschirenden Detachements stets die vollen spreise linmi- 
dirt und bezahlt werden. 
VI. Aufrechehaltung der Ordnung und militairischen Poltzei. 
S. 23. Die Anführer und Borgesetzten der marschirenden Truppen üben 
ihre vocle Autorität über dieselben innerhalb des Anhalt-Dessauschen Gebiets aus, 
enthalten sich aber aller und jeder Autorikät über die T#alt-Lssanschene Unter- 
thanen, und haften fuͤr die strengste Mannszucht unterweges. Fuͤr die Aufrecht- 
haltung der Ordnung in den Nachtquartieren sorgt die Ortsbehoͤrde und der Vor- 
setzte des Detachements. Sollten hin und wieder Differenzen brischen dem 
H# nartierten und dem Soldaten entslehen, so werden dieselben von der Etappen- 
behtre und den konmnandirenden It ren oder dem Vorgesetzten des Dekache- 
ments gemeinschaftlich besei m penbehörde ist berechtigk, jeden Unter- 
offizier und Soldaten, welcher si 5 7 uge Mißhandiungen seines Wirths oder 
einh andern Umerthanen erlaubt, zu arretiren und an den Komnandirenden ur 
weitern Untersuchung und Bestrafung abzuliefern. Etwanige Beschwerden uͤ 
die Vorgesetzten der Detachements rihtet hie Behörde an Koͤnigliche General- 
E von Sachsen in Nerstburg, welches sofort Untersuchung zu verfügen, 
Remedur zu treffen und der Behörde über den Ausfall Mütheilung zu machen har- 
§ 24. Den Behörden wird es noch zur besondern Mlicht gemacht, siutu 
u achten, daß die Wege sters in gutem Stande erhalten werden; haupt h aben 
ieselben ihre stete Aufmerksamkeir darauf zu richren, daß es den durchmarschiren- 
den Truppen an niches fehle, was dieselben nach dieser Konvention mit Recht und 
Billigkeit verlangen können. 
X 25. Die Kommandirenden sowohl, wie die Behörden, müssen sters mit 
Eifer und Gust dahin trachten, daß zwischen den Bequarierten und den Soldaten 
ein guter Geist der Eimracht erhalten werde, und daß die Einwohner, in Bezie- 
hung auf ihrr deutschen Brüder, willig diefemigen Lasten tragen, welche der Rakur 
der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein billiges Benehmen von bei- 
den Seiten sehr gemildert werden können. 
K 26. Die Königlich -Preußischen Truppen, welche auf den genannten 
Militairstraßen marschiren, werden jedesmal von dem Inhalte dieser Konvention, 
so weit es nöchig ist, vollständig unterrichtet, und die erforderlichen Auszüge aus 
derselben sollen auf den Etappen zur Nachricht bekannt gemacht und affigirt werden. 
K. 27. Die vorstehende Ekappenkomenkion soll, als bereits mit dem usten 
Jarmar 1817. in Kraft getreten, angeschen werden, auch auf Jehn Jahre, vom 
besagten Dato an gerechnet, als gültig abgeschlossen seyn. Es wird dabei festgeseoh, 
daß
	        
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