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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
SJNo. 5. —
[No. 520.) Karkel-Konvention abgeschlossen zwischen Preußen und Oestreich unterm #ten
August 1818., und ratifizirt am 18ten Oktober 1818.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem Wir mit Seiner Majestct dem Kaiser von Oestreich, zur Be-
förderung des zwischen Unsern Staaten bestehenden freundnachbarlichen Ver-
nehmens, übereingekommen sind, eine Konvention wegen gegenseitiger Aus-
lieferung der Deserteurs und sonst austrekenden milirairpflichtigen Mannschaft
abschließen zu lassen; auch die zu diesem Behufe ernannten Bevollmächrigten,
nämlich: Unsrerseits, Unser General-Lieutenant, außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister am Kaiserlich-Oestreichischen Hofe, Friedrich
Wilhelm Ludwig Freiherr von Krusemark; und Seitens Sr. Majestär
des Kaisers von Oestreich, Höchstdero Wirklicher Geheimerath, Kämmerer,
Staats= und Konferenz= auch dirigirender Minister der auswärtigen Angele-
genheiten, Herr Klemens Wenzel Lothar Fürst von Merternich-
Winneburg c2c. 2c., und Seiner Kaiserlichen Majestät Wirklicher Geheime-
rath, Kammerer, Generalfeldmarschall und Hofkriegsrathspraäsident, Herr
Karl Fürst zu Schwarzenberg cc. 2c., nach vorheriger Auswechselung ihrer
Vollmachten, unter dem Zten August d. J. eine Konvention abgeschlossen
haben, welche wörllich folgendermaaßen lautet:
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen, und Seine Majestät
der Kaiser von Oestreich, zu mehrerer Beförderung des zwischen beiden
Staaten bestehenden nachbarlichen Vernehmens, eine Konvention wegen
gegenseitiger Auslieferung der Deserteurs und sonst austretenden militair-
pflichtigen Mannschaft zu errichten beschlossen haben; so sind zu dem
Ende mit Auftrag versehen und ausdrücklich bevollmachtigt worden:
Von Seiner Majestät dem Könige von Preußen,
Herr Friedrich Wilhelm Ludwig Freiherr von Krusemark, General-
Lieutenant, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei
Jahrgang 1819. K Sei-