Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Saͤchsischen Ordens der Rautenkrone; dann Großkreuz des Koͤniglich-Nie- 
derländischen Wilhelm= und des Königlich-Hannsverschen Guelphenordens, 
und Ritter des Großherzoglich = Badenschen Ordens der Treue; Seiner 
Hestreichisch = Kaiserlichen Majestät wirklicher Geheimerath, Kämmerer, 
Generalfeldmarschall und Hofkriegsrathspradsident, Inhaber des Ulanen- 
regiments No. 2.; 
Welche, nach Auswechselung ihrer in gehbriger Form befundenen Voll- 
machten, nachstehende Vertragspunkte, unter Vorbehalt beiderseitiger Aller- 
böchsten Ratiffkation, abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Alle in Zukunft, und zwar vom Tage der Publikation gegenwärtiger 
Konvention, nach vorausgegangener Ratififkation, an gerechnet, von den Armeen 
der beiden hohen kontrahirenden Theile unmittelbar oder mittelbar in des An- 
dern Lande oder zu dessen Truppen, wenn diese auch außerhalb ihres Vater- 
landes sich befinden sollten, desertirende Militairpersonen sollen gegenseitig 
ausgeliefert werden. 
Artikel 2. 
Als Deserteurs werden, ohne Unterschied des Grades oder der Waffe, 
alle diejenigen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung des stehenden 
Heeres oder der bewaffneten Landesmacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen 
eines jeden der beiden Staaten, gehören und derselben mit Eid und Mlicht 
verwandt sind, mit Inbegriff der bei der Artillerie oder sonstigem Fuhrwesen 
angestellten Mannschaft. 
Artikel 3. 
Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserkeur der hohen kontrahiren- 
den Mächte früher schon von einer andern Macht desertirt wäre, so wird 
dennoch, selbst wenn mit der letztern ebenfalls Ablieferungsvertrage bestän- 
den, die Auslieferung stets an diejenige der hohen kontrahirenden Mächte er- 
folgen, deren Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Soldat von 
den Truppen eines der paziszirenden Souverains zu denen eines dritten, und 
von diesen wieder in die Lande des andern paziszirenden Souverains oder sonst 
zu dessen Truppen desertirt; so kommt es darauf an, ob letzterer Souverain 
mit jenem dritten ein Kartel hat. Ist dieses der Fall, so wird der Oeserteur dahin 
abgelieferr, woher er zuletzt entwichen ist; im entgegengesetzten Falle aber, wird er 
dem paziszirenden Souverain, dessen Dienste er zuerst verlassen hat, ausgelieferk. 
Artikel 4. 
Nur folgende Fälle werden als Gründe, die Auslieferung eines Deser- 
teurs zu verweigern, anerkannt: 
a) Wenn der Deserteur aus den Staaten des jenseitigen hohen Souverains, 
so wie sie durch die neuesten Verträge begränzt sind, gebürlig ist, und 
also mitrelst der Desertion nur in seine Heimath zurückkehrt. 
K 2 b) Wenn
	        
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