Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Auslieferung sogleich, auf die erste desfallsige Requisition, erfolgen, selbst 
dann, wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in dem Militairdienste des ge- 
dachten Staates angestellt zu werden. Nur wenn über die Richtigkeit wesent- 
licher, in der Requisition angegebenen Thatsachen, welche die Auslieferung 
überhaupt bedingen, solche Zweifel obwalfen, daß zuvor eine nähere Auf- 
klärung derselben zwischen der requirirenden und der requirirten Behörde nöthig 
wird, ist der Auslieferung Anstand zu geben. 
Artikel 9. 
Die in vorstehendem Artikel erwähnten Regquisitionen ergehen gegen- 
seitig an die Regierungen oder Generalkommanden jener Provinz, wohin der 
Deserteur sich begeben hat. Von den Militairbehörden werden diejenigen 
Deserteurs, welche etwa zum Oienste angenommen seyn sollten, von den 
Civilbehörden aber diejenigen, bei denen dies der Fall nicht ist, ausgeliefert. 
Artikel lo. 
An Unterhaltungskosten werden der ausliefernden Macht für jeden De- 
serteur, vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum Tage der Auslieferung 
einschließlich, für jeden Tag Drei Groschen Preußische Wahrung, und für 
die Auslieferung eines Pferdes, oder für eine komplette Ration, Vier Gro- 
schen Preußische Währung vergütet werden. 
Die Bezahlung dieser Verpflegungsgebühr soll in dem Augenblick der 
Uebergabe der Deserteurs und der Pferde, ohne die geringste Schwierigkeit, 
geschehen, und darüber, so wie über die ün nachfolgenden Arktikel gedachte 
Belohnung, von der ausliefernden Behörde quittirt werden. 
Artikel II. 
Dem Unterthan, welcher einen Deserzeur einlieferk, soll eine Belohnung 
(Iaglia) von Fünf Thalern Preußische Währung für einen Mann ohne Perd, 
und Zehn Thalern Preußische Währung für einen Mann mit dem Perde gereicht 
und bei der Auslieferung verabfolgt werden. In Rücksicht anderer ausgetretenen 
Militairpflichtigen, die nicht nach dem Artikel 2. in die Klasse der eigentlichen 
Deserteurs gehören, fällt dieses Kartelgeld weg. 
Artikel 12. 
Außer diesen in den vorhergehenden Artikeln 10. und 11. gedachten 
Kosten, kann ein Mehreres unter irgend einem Vorwande, wenn auch gleich 
der auszuliefernde Mann unter den Truppen des Souverains, der ihn aus- 
zuliefern hat, angeworben seyn sollte, etwa wegen des Handgeldes, genosse- 
ner Löhnung, Bewachung und Fortschaffung, oder wie es sonst immer Namen 
haben mochte, nicht gefordert werden. 
Artikel 13. 
Ueber den Empfang der Artikel 1#. und 11. gedachten Kosten= und 
Gratifikationserstattung hat die ausliefernde Behörde zu quittiren. Des etwa 
nicht sofort auszumiktelnden Betrages der zu erstattenden Unkosten halber, 
ist
	        
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