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Gesetz-Sammlung
fur die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 6 —
¶No. 521.) Ertklarung wegen der zwischen der Koͤniglich-Preußischen und der Fuͤrstlich-
Lippeschen vormundschaftlichen Regierung verabredeten Freizögigkeit, in
Betreff der zum deutschen Bunde nich t gehbrigen Preu#zischen Provinzen.
Dom öten März 1819.
N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Fürstlich = Lippeschen
vormundschaftlichen Regierung dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß
und das Abfahrtsgeld, auch in Beziehung auf die nicht zum deurschen Bunde
gehörigen Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange,
aufzuheben; so erklären beide gedachte Regierungen hiermit, daß sie, statt einer
besondern Uebereinkunft dieserhalb, lediglich den Inhalt des im Protokolle der deut-
schen Bundesversammlung vom 23sten Juni 1817. befindlichen Beschlusses, wegen
der unter sämmrlichen deutschen Bundesstaaten festgesetzten Nachsteuer= uud Ab-
zugsfreiheit, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Preußischen Pro-
vinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, ausdehnen wollen.
Gegenwärtige, im Namen Er. Majestät des Königs von Preußen, un
Ihro Durchlaucht der Fürstin Vormünderin und Regentin zur Lippe, zweimal
gleichlamend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgker gegenseitiger Auswechse-
lung, sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten, und in den bceiderseitigen Landen
Uffentlich bekannt gemacht werden.
Gegeben Berlin, den Oten März 1810.
(I. S.)
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiren.
Graf von Bernstorff.
Jahrzang 18#. (No. 522.)
erlin den 27sten März 1819.)