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(Ne. 139.) Sckurung megen der zwischen der Königlich-Prrußischrn und der Fürstkcch=
Hohenzollcn = Sigmaringischen Regierung verabredeten Frrizugigkeit, in
Btreff der zum deutschen Bunde nicht gehörigen Prrußischen Provinzen.
VBom öten Marz 18190.
N.# die Königlich-Preußische Regserung mit der Fürstlich= Hohenzollern-=
Sigmaringischen Regierung dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß
und das Abfahrtsgeld, auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen Bunde gehö-
rigen Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange,
aufzuheben; so erklären beide gedachte Regierungen hiermit, daß sic, statt einer be-
sondern Uebcreinkunft dieserhalb, lediglich den Juhalt des #m Protokolle der dent-
schen Bundesversammlung von 23sten Juni 1817. befindlichen Beschlusses, wegen
der unter sämmtlichen deutschen Bundesstaaten festgesetzten Nachsteuer= und Ab-
zugsfreiheit, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehbrigen Preußischen Pro-
vinzen, nach ihrem gegenwärtigen und kunftigen Umfange, ausdehnen wollen.
Gegenwärtige, im Namen Sr. Majestät#e des Königs von Preußen, und
Er. Durchlaucht des Fürsten von Hohenzellern-Sigmaringen, zweimal gleichlan-
tend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter geyenseitiger Answechselung, fogleich
Kraft und Wirksamkeit erhalten, und in den beiderseitigen Landen böffentlich bekann
gemacht werden.
Gegeben Verlin, den Sten März 1810.
(L. S.)
Königl. Prcuß. Ministerüumn der auswärtigen Angelegenheiren.
Graf von Bernstorff.
No. 723