Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten,. 
  
— No. 1.— 
  
(No. 50j.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und Kurfürtlich- 
Hessfischen Regierung verabredeten Freizuͤgigkeit, in Betreff der zum ##ut- 
schen Bunde nicht gehdrigen Preußischen Provinzen. Vom 1gten 
Dezember 1818. 
N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Kurfürstlich-Hessischen 
dahin über#eingskammen ist, gegerseitig den Abschoß und das Abfahrtsgeld, 
auch in Beziehung auf die nicht zum deurschen Bunde gebbrigen Preußischen 
Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, aufzuheben; 
so erklähren beide gedachte Regierungen hiermit, daß sie, statt einer besondern 
Uebereinkunft dieserhalb lediglich den Inhalt des im Protokolle der deutschen“ 
Bundesversammlung vom 23sten Juni 1817. befindlichen Beschlusses, wegen 
der unter sämmtlichen deutschen Bundesstaaten festgesetzten Nachsteuer= und 
Abzugsfreiheit, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Preußischen 
Mooinzen nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, ausdehnen 
wollen. 
Gegenwärtige, im Namen Gr. Majestät des Königs von Preußen 
und Er. Königlichen Hoheit den Kurfürten von Hefsen zwelmal gleichlautend 
ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, 
sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten, und in den beiderseitigen Landte 
üffentlich bekannt gemacht werden. 
Gegeben Berlin, den 10ten Dezember 1318. 
. Der Staatskangler 
(1.8 C. Färtt von Hardenberz. 
——— — 
Jahrgang 1918. A (No. 305.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 25ften Januar 1819.)
	        
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