Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten,.
— No. 1.—
(No. 50j.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und Kurfürtlich-
Hessfischen Regierung verabredeten Freizuͤgigkeit, in Betreff der zum ##ut-
schen Bunde nicht gehdrigen Preußischen Provinzen. Vom 1gten
Dezember 1818.
N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Kurfürstlich-Hessischen
dahin über#eingskammen ist, gegerseitig den Abschoß und das Abfahrtsgeld,
auch in Beziehung auf die nicht zum deurschen Bunde gebbrigen Preußischen
Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, aufzuheben;
so erklähren beide gedachte Regierungen hiermit, daß sie, statt einer besondern
Uebereinkunft dieserhalb lediglich den Inhalt des im Protokolle der deutschen“
Bundesversammlung vom 23sten Juni 1817. befindlichen Beschlusses, wegen
der unter sämmtlichen deutschen Bundesstaaten festgesetzten Nachsteuer= und
Abzugsfreiheit, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Preußischen
Mooinzen nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, ausdehnen
wollen.
Gegenwärtige, im Namen Gr. Majestät des Königs von Preußen
und Er. Königlichen Hoheit den Kurfürten von Hefsen zwelmal gleichlautend
ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung,
sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten, und in den beiderseitigen Landte
üffentlich bekannt gemacht werden.
Gegeben Berlin, den 10ten Dezember 1318.
. Der Staatskangler
(1.8 C. Färtt von Hardenberz.
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Jahrgang 1918. A (No. 305.)
(Ausgegeben zu Berlin den 25ften Januar 1819.)