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Artikel 4. Nur folgende Fälle werden als Gründe, die Auslieferung
eines Deserl#eurs zu verweigern, anerkannt:
a) wenn der Deserteur aus den Staaten des andern der hohen kontrahiren-
den Theile, so wie sie durch die neuesten Verträge begränzt sind, gebür-
tig ist, und also vermittelst der Oesertion nur in seine Heimath zurückkehrt;
wenn ein Deserteur in dem Lande, in welches er ent ichen ist, ein Ver-
brechen begangen hat, dessen Bestrafung vor seiner Auslieferung die
Landesgesetze erfordern. Wenn nach überstandener Strafe der Deserteur
ausgeliefert wird, sollen die denselben betreffenden Untersuchungsakten,
entweder im Original oder auszugsweise und in beglaubten Abschriften,
übergeben werden, damit ermessen werden kann, ob ein dergleichen De-
serteur noch zum Milirairdienste geeignet sey oder nicht. Schulden oder
andere von dem Deserteur eingegangene Verbindlichkeiten geben dagegen
dem Staate, in welchem er sich anfhält, kein Recht, dessen Auslieferung
zu versagen.
Artikel s. Die Verbindlichkeit zur Auslieferung erstreckt sich auch auf
die Pferde, Sattel: und Reitzeug, Armatur= und Montirungsstücke, welche
von den Oeserteurs elwa mitgenommen worden sind und bei seiner Verhaftung
bei ihm gefunden werden, oder auch nach der nähern Bestimmung des Arti-
kels 20. in den Händen dritter Personen sich befinden sollten. Diese Ver-
bindlichkeit tritt auch dann ein, wenn der Deserteur selbst, nach den Bestim-
mungen des vorhergehenden Artikels, nicht ausgeliefert werden kann.
Artikel 60. Um durch die möglichste Regelmäßigkeit die Auslieferung
zu beschleunigen, werden beide hohe kontrahirende Theile wegen bestimmter,
an ihren Gränzen belegenen, gegenseitigen Ablieferungsorte (wozu folche Städte
gewählt werden sollen, in welchen sich Garnison oder sonstige bewaffnete Macht
befindet) übereinkommen, an welchen eine, gegenseitig bekannt zu machende,
Behörde mit der Empfangnahme der Deserteurs und sofortigen Bezahlung
aller, in den nachfolgenden Arnkeln 11. und 12. stipulirten, Kosten beauf-
tragt seyn wird.
Artikel 7. Oie Auslieferung geschieht in der Regel freiwillig und
ohne erst eine Requisition abzuwarten. Sodald daher eine Milirair= oder Civil=
behörde einen jenseiligen Deserteur entdeckk, wird derselbe, nebst den etwa bei
sich habenden Effekren, Pferden, Waffen r2c. sofork, unter Beifügung eines auf-
zunehmenden Protokolls, an die jenseitige Behörde, im nächsten Ablieferungs-
orte, gegen Bescheinigung übergeben.
Artikel 8. Sollre aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behör-
den desjenigen Staates, in welchen er übergetreten ist, entgangen seyn; so wird
dessen Auslieferung sogleich auf die erste desfallsige Reguisition erfolgen, selost
dann,
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