Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

renden Theils, der ihn auszuliefern hat, angeworben seyn sollte, etwa wegen 
des Handgeldes, genossener Löhnung, Bewachung und Fortschaffung, oder wie 
es sonst Namen haben mechte, nicht gefordert werden. 
Artikel 13. Dem Unterthan, welcher einen Deserteur einliefert, soll 
eine Gratifikation von Fünf Thalern Preußisch Kourant für einen Mann ohne 
Pferd, und von Zehn Thalern Preußisch Kourant für einen Mann mit dem 
Pferde gereicht, von dem ausliefernden Theile vorgeschossen und sofort bei der 
Auslieferung wieder erstattet werden. In Rücksicht andrer ausgelretenen Mili- 
taupflichtigen, die nicht nach Artikel 2. in die Klasse der eigentlichen Deser- 
teurs gehèren, fällt dieses Kartelgeld weg. 
Artikel 14. Ueber den Empfang der Artikel 11. und 13. gedachten 
Kosten= und Gratifikationserstattung hat die ausliefernde Behörde zu qultliren. 
Des etwa nicht sofort auszumittelnden Betrages der zu erstattenden Unkosten 
halber, ist aber die Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben sonst kein 
Bedenken entgegensteht, nicht aufzuhalten. 
Artikel 15. Allen Behbrden, besonders den Gränzbehörden, wird es 
strenge zur Pflicht gemacht werden, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames 
Auge zu haben, und daher einen Jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waf- 
fen oder andern Anzeichen sich ergiebr, daß er ein solcher Oeserteur sey, sogleich, 
ohne erst eine Requisition deshalb abzuwarten, unter Aufsicht zu stellen, oder 
nach Umständen zu verhaften. 
Artikel 10. Alle, nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten, 
reserve= oder landwehr= und überhaupt militairpflichtige Unterthanen, 
welche sich, von Zeit der Publikation dieser Konvention an, in die Lande des 
andern kontrahirenden Theils oder zu dessen Truppen begeben, sind, jedoch 
nur auf vorgängige Reklamation, der Auslieferung ebenfalls unter- 
worfen; und es soll mit dieser Ablieferung im Uebrigen, sowohl in Hinsicht der 
dabei zu beobachtenden Form als auch wegen der zu erstartenden Verpflegungs- 
kosten, eben so gehalten werden, wie es wegen der Auslieferung militairischer 
Deserteurs in dieser Konvention bestimmt worden ist. 
Bei allen soichen Auslieferungen aber, welche von der Obrigkeit auf 
jenseitige Requisttion bewirkt werden, wird ein Kartelgeld nicht entrichtert. 
Artikel 17. Diejenigen Individuen, welche nach den Gesetzen eincs 
jeden der paziszirenden Staaten im militairpflichtigen Alter sind, und bei Ueber- 
schreitung der gegenseitigen Gränzen, ohne einen obrigkeitlichen Paß, oder eine 
sonstige hinreichende Legitimation vorzeigen zu konnen, den Verdacht auf sich 
ziehen, doß sie sich der Milttairpflichtigkeit gegen ihren Staat entziehen wollen, 
sollen sofort zurückgewiesen und dergleichen Personen weder Aufenthalt noch 
Zuflucht in dem jenseitigen Staate gestattet werden. 
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