Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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so wird dennoch, selbst wenn mit der letztern ebenfalls Auslieferungs-Berträge 
beständen, die Auslieferung stets an diejenige der hohen kontrahirenden Mächte 
erfolgen, deren Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Seldat von 
den Truppen eines der paziszirenden Souverains zu denen eines dricten, und. 
von diesem wiederum in die Lande des andern paziszirenden Souverains oder 
sonst zu dessen Truppen desertirt; so kommt es darauf an, ob letzterer Souve- 
rain mit jenem Drilten ein Kartel hat. Ist dieses der Fall, so wird der De- 
Eerteur dahin abgeliefert, woher er zuletzt entwichen ist; im entgegengesetzten 
Fall aber wird er dem paziszirenden Souverain, dessen Dienste er zuerst ver- 
lassen hat, ausgeliefert. 
Artikel 4. Nur folgende Fälle werden als Gründe, die Ausliefe- 
rung eines Deserkeurs zu verweigern, anerkannt: 
a) wennder Deserteur aus den Scaaten des jenseitigen hohen Souverains, sowie 
sie durch die neuesten Verträge begränzt sind, gebürtig ist, und also ver- 
mittelst Desertion nur in seine Heimath zurückkehrt; 
wenn cin Deserteur in dem Staate, in welchen er übergetreten ist, ein 
Verbrechen begangen hat, dessen Bestrafung vor seiner Auslieferung die 
Landesgesetze erfordern. Wenn nach überstandener Strafe, in sofern 
diese es zuläßt, der Deserteur ausgeliefert wird, sollen die denselben 
betreffenden Uncersuchungsakten, entweder im Original oder auszugsweise 
und in beglaubten Abschriften, übergeben werden, damit ermessen werden 
könne, ob ein dergleichen Deserteur noch zum Militairdienst geeignet 
sey oder nicht. 
Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Verbindlich- 
keiten geben dagegen dem Staate, in welchem er sich aufhält, kein Reche, 
dessen Auslieferung zu versagen. 
Artikel 5. Oie Verbindlichkeit zur Auslieferung erstreckt sich auch 
auf die Perde, Sättel, Reitzeug, Armatur, Montirungsstücke und sonstige 
herrschaftliche Militaireffeklen, welche von dem Deserteur elwa mitgenommen 
worden sind, und tritt auch dann ein, wenn der Oeserteur selbst, nach den 
Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, nicht ausgeliefert wird. 
Artikel 6. Um durch die möglichste Regelmäßigkeit die Auslieferung 
zu beschleunigen, sind beide hohe kontrahirende Theile uber bestimmte, an 
ihren Grenzen belegene, Ablieferungsorte übereingekommen, und wird von 
Königlich -Preußischer Seite hierzu Erfurt und Saarlouis, und von 
Königlich-Würtembergischer Seite Mergentheim und Gerabronn ange- 
nommen. In diesen genannten Ablieferungsorten wird eine gegenseilig bekannt 
zu machende Behörde mit der Empfangnahme der Deserteurs und sofortigen 
Begzahlung aller, in den nachfolgenden Eilften und Dreizehnten Arkikeln stipu- 
lirten, Kosien beauftragt werden. 
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Artikel
	        
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