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so wird dennoch, selbst wenn mit der letztern ebenfalls Auslieferungs-Berträge
beständen, die Auslieferung stets an diejenige der hohen kontrahirenden Mächte
erfolgen, deren Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Seldat von
den Truppen eines der paziszirenden Souverains zu denen eines dricten, und.
von diesem wiederum in die Lande des andern paziszirenden Souverains oder
sonst zu dessen Truppen desertirt; so kommt es darauf an, ob letzterer Souve-
rain mit jenem Drilten ein Kartel hat. Ist dieses der Fall, so wird der De-
Eerteur dahin abgeliefert, woher er zuletzt entwichen ist; im entgegengesetzten
Fall aber wird er dem paziszirenden Souverain, dessen Dienste er zuerst ver-
lassen hat, ausgeliefert.
Artikel 4. Nur folgende Fälle werden als Gründe, die Ausliefe-
rung eines Deserkeurs zu verweigern, anerkannt:
a) wennder Deserteur aus den Scaaten des jenseitigen hohen Souverains, sowie
sie durch die neuesten Verträge begränzt sind, gebürtig ist, und also ver-
mittelst Desertion nur in seine Heimath zurückkehrt;
wenn cin Deserteur in dem Staate, in welchen er übergetreten ist, ein
Verbrechen begangen hat, dessen Bestrafung vor seiner Auslieferung die
Landesgesetze erfordern. Wenn nach überstandener Strafe, in sofern
diese es zuläßt, der Deserteur ausgeliefert wird, sollen die denselben
betreffenden Uncersuchungsakten, entweder im Original oder auszugsweise
und in beglaubten Abschriften, übergeben werden, damit ermessen werden
könne, ob ein dergleichen Deserteur noch zum Militairdienst geeignet
sey oder nicht.
Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Verbindlich-
keiten geben dagegen dem Staate, in welchem er sich aufhält, kein Reche,
dessen Auslieferung zu versagen.
Artikel 5. Oie Verbindlichkeit zur Auslieferung erstreckt sich auch
auf die Perde, Sättel, Reitzeug, Armatur, Montirungsstücke und sonstige
herrschaftliche Militaireffeklen, welche von dem Deserteur elwa mitgenommen
worden sind, und tritt auch dann ein, wenn der Oeserteur selbst, nach den
Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, nicht ausgeliefert wird.
Artikel 6. Um durch die möglichste Regelmäßigkeit die Auslieferung
zu beschleunigen, sind beide hohe kontrahirende Theile uber bestimmte, an
ihren Grenzen belegene, Ablieferungsorte übereingekommen, und wird von
Königlich -Preußischer Seite hierzu Erfurt und Saarlouis, und von
Königlich-Würtembergischer Seite Mergentheim und Gerabronn ange-
nommen. In diesen genannten Ablieferungsorten wird eine gegenseilig bekannt
zu machende Behörde mit der Empfangnahme der Deserteurs und sofortigen
Begzahlung aller, in den nachfolgenden Eilften und Dreizehnten Arkikeln stipu-
lirten, Kosien beauftragt werden.
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