Contents : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

Anhang.  107

Schiffsbewegungen  oder  über  Verteidigungsmittel  einem  vom
Reichskanzler  erlassenen  Verbote  zuwider  veröffentlicht,  wird
mit  Gefängnis  oder  Festungshaft  bis  zu  drei  Jahren  oder
mit  Geldstrase  bis  zu  fünftausend  Mark  bestraft.

§  11.

Wer  vorsätzlich  über  schwebende  amtliche  Ermittelungen
wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  gegen  dieses  Gesetz
ohne  Erlaubnis  der  die  Ermittelungen  leitenden  Behörde
Mitteilungen  in  die  Oeffentlichkeit  bringt,  wird  mit  Gefängnis
oder  Festungshaft  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  eintausend  Mark  bestraft.

Diese  Vorschrift  findet  auf  die  Veröffentlichung  von  Mitteilungen,
  die  nach  der  Eröffnung  des  gerichtlichen  Hauptverfahrens,
  im  militärgerichtlichen  Verfahren  nach  Verfügung
der  Anklage  erfolgt,  keine  Anwendung.

§  12.
Mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark
wird  bestraft,

1.  wer  einem  an  Ort  und  Stelle  erkennbar  gemachten  Verbote
  der  Militärbehörde  zuwider  eine  militärische  Anlage
  oder  ein  Schiff  der  Kaiserlichen  Marine  betritt;

2.  wer  in  einer  Festung,  einem  Reichskriegshafen  oder  in
deren  amtlich  bekanntgemachten  Sicherungsbereichen  die
Vorschriften  über  Aufenthaltsmeldung  übertritt;

3.  wer  von  einem  Festungswerk,  einem  Gebäude  der  Kaiserlichen
  Marine,  in  welchem  Munition  oder  Minen  gelagert
  werden,  einer  militärischen  Luftfahrzeughalle  oder
einer  militärischen  Anlage  für  drahtlose  Telegraphie  ohne
Erlaubnis  der  zuständigen  Militärbehörde  Aufnahmen
macht  oder  veröffentlicht.  Die  Aufnahmen  und  Veröffentlichungen
  können  eingezogen  werden  ohne  Unterschied,
ob  sie  dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht.

§  18.

In  den  Fällen  der  §§  1,  3  kann  neben  der  Freiheitsstrafe
auf  Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend  Mark,  bei  mildernden  Umständen
  bis  zu  fünfundzwanzigtausend  Mark  erkannt  werden.