Anhang. 107
Schiffsbewegungen oder über Verteidigungsmittel einem vom
Reichskanzler erlassenen Verbote zuwider veröffentlicht, wird
mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrase bis zu fünftausend Mark bestraft.
§ 11.
Wer vorsätzlich über schwebende amtliche Ermittelungen
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen dieses Gesetz
ohne Erlaubnis der die Ermittelungen leitenden Behörde
Mitteilungen in die Oeffentlichkeit bringt, wird mit Gefängnis
oder Festungshaft bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu eintausend Mark bestraft.
Diese Vorschrift findet auf die Veröffentlichung von Mitteilungen,
die nach der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens,
im militärgerichtlichen Verfahren nach Verfügung
der Anklage erfolgt, keine Anwendung.
§ 12.
Mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
wird bestraft,
1. wer einem an Ort und Stelle erkennbar gemachten Verbote
der Militärbehörde zuwider eine militärische Anlage
oder ein Schiff der Kaiserlichen Marine betritt;
2. wer in einer Festung, einem Reichskriegshafen oder in
deren amtlich bekanntgemachten Sicherungsbereichen die
Vorschriften über Aufenthaltsmeldung übertritt;
3. wer von einem Festungswerk, einem Gebäude der Kaiserlichen
Marine, in welchem Munition oder Minen gelagert
werden, einer militärischen Luftfahrzeughalle oder
einer militärischen Anlage für drahtlose Telegraphie ohne
Erlaubnis der zuständigen Militärbehörde Aufnahmen
macht oder veröffentlicht. Die Aufnahmen und Veröffentlichungen
können eingezogen werden ohne Unterschied,
ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
§ 18.
In den Fällen der §§ 1, 3 kann neben der Freiheitsstrafe
auf Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark, bei mildernden Umständen
bis zu fünfundzwanzigtausend Mark erkannt werden.