Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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K. 10. Sobald in einem solchen Gericht das Hypothekenbuch vollendet 
ist, hat das Gericht diese Vollendung in dem Amtsblatt der Regierung bekanne 
zu machen. Mit dieser Bekanntmachung hört für die betreffenden Grundstücke 
in einem solchen Gerichtsbezirk die im §. 9. ausgesprochene Suspension auf. 
K. 11. Sümmtliche Gerichte werden hierdurch ernstlich erinnert, die 
Vollendung der noch fehlenden Hypothekenbücher möglichst zu beschleunigen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen, und mit 
Unserm Koniglichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Berlin, den 164en Juni 1820. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese.
	        
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