Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, 
in so fern solche auf die jetzigen Verhaͤltnisse der Bundesglieder noch anwend- 
bar sind, zu erkennen. 
Art. XXIV. Es steht uͤbrigens den Bundesgliedern frei, sowohl bei 
einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als fuͤr alle kuͤnftige Faͤlle, wegen 
besonderer Austraͤge oder Compromisse uͤbereinzukommen, wie denn auch fruͤ- 
here Familien= oder Vertrags-Austräge durch Errichtung der Bundes-Au- 
strägal-Instanz nicht aufgehoben, noch abgeandert werden. 
Art. XXV. Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in 
den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann 
jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes, und 
in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, 
die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der 
Ruhe, im Fall einer Widersetzlichkeit der Uncerthanen gegen die Regierung, 
eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundes- 
staaten, statt finden. 
Art. XXVII. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit. 
der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, 
und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirk- 
licher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach 
Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des 
Bundes anruft, so liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülfe 
zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. Sollte im letztgedachten 
Falle die Regierung notorisch außer Stande seyn, den Aufruhr durch eigene 
Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, 
die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundesversammlung nichts 
desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ord- 
nung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfüg- 
ten Maaßregeln von keiner längern Dauer seyn, als die Regierung, welcher 
die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet. 
Art. XXVII. Die Regierung, welcher eine solche Hülfe zu Theil 
geworden, ist gehalten, die Bundesversammlung von der Veranlassung der 
eingetretenen Unruhen in Kenntniß zu setzen, und von den zur Befestigung 
der wiederhergestellten gesetzlichen Ordnung getroffenen Maaßregeln eine be- 
ruhigende Anzeige an dieselbe gelangen zu lassen. 
Art. XXVIII. Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in 
mehreren Bundesstaaten durch gefahrliche Verbindungen und Anschläge bedroht 
sind, und dagegen nur durch Zusammenwirken der Gesammtheit zureichende 
Maaßregeln ergriffen werden können, so ist die Bundesversammlung befugt 
und berufen, nach vorgängiger Rücksprache mit den zunächst bedrohten Re- 
gierungen, solche Maaßregeln zu berathen und zu beschließen. 
Art. XXIX. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Jufsliz= 
verweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht 
Jabrgang 1870. S erlangt
	        
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