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erlangt werden kann, so liegt der Bundesversammlung ob, erwiesene, nach
der Verfassung und den bestehenden Gesetzen jedes Landes zu beurtheilende
Beschwerden uͤber verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und
darauf die gerichtliche Huͤlfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde
Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
Art. XXX. Wenn Forderungen von Privatpersonen deshalb nicht
befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu lei-
sten, zwischen mehreren Bundesgliedern, zweifelhaft oder bestritten ist, so“
hat die Bundesversammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuvörderst eine
Ausgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen, im Fall aber, daß dieser
Versuch ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen Bundesglieder
sich nicht in einer zu bestimmenden Frist über ein Kompromiß vereinigten, die recht-
liche Entscheidung der streitigen Vorfrage durch eine Austrägalinstanz zu veranlassen.
Art. XXXI. Die Bundesversammlung hat das Recht und die Ver-
bindlichkeit, für die Vollziehung der Bundesakte und übrigen Grundgesetze,
des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Kompetenz von ihr gefaßten Beschlüsse
der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkenntnisse, der unter die Ge-
währleistung des Bundes gestellten kompromissarischen Entscheidungen und der
am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die Aufrechthaltung der
von dem Bunde übernommenen besonderen Garantieen, zu sorgen, auch zu
diesem Ende, nach Erschöpfung aller andern bundesverfassungsmäßigen Mittel,
die erforderlichen Exekutionsmaaßregeln, mit genauer Beobachtung der in
einer besondern Exekutionsordnung dieserhalb festgesetzten Bestimmungen und
Normen, in Anwendung zu bringen.
Art. XXXII. Da jede Bundesregierung die Obliegenheit hat, auf
Vollziehung der Bundesbeschlüsse zu halten, der Bundesversammlung aber
eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten
nicht zusteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein Exe-
kutionsverfahren statt finden. Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch ein,
wenn eine Bundesregierung, in Ermangelung eigener zureichenden Mittel,
selbst die Hülfe des Bundes in Anspruch nimmt, oder wenn die Bundesver-
sammlung unter den im sechs und zwanzigsien Artikel bezeichneten Umständen,
zur Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgerufen
einzuschreiten verpflichtet ist. Im ersien Fall muß jedoch immer in Ueberein-
stimmung mit den Anträgen der Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe
geleistet wird, verfahren, und im zweiten Fall ein Gleiches, sobald die Re-
gierung wieder in Thatigkeit gesetzt ist, beobachtet werden.
Art. XXXIII. Die Erekutionsmaaßregeln werden im Namen der
Gesammtheit des Bundes beschlossen und ausgeführt. Die Bundesversamm-
lung ertheilt zu dem Ende, mit Berücksichtigung aller Lokalumsiände und
sonstigen Verhältnisse, einer oder mehreren, bei der Sache nicht betheiligten
Regierungen, den Auftrag zur Vollziehung der beschlossenen Maaßregeln,
und bestimmt zugleich sowohl die Stärke der dabei zu verwendenden Mann-
schaft,