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Art. XLIV. Bei ausgebrochenem Kriege steht jedem Bundesstaate
frei, zur gemeinsamen Vertheidigung eine groͤßere Macht zu stellen, als sein
Bundeskontingent betraͤgt; es kann jedoch in dieser Hinsicht keine Forderung
an den Bund statt sinden.
Art. XLV. Wenn in einem Kriege zwischen auswaͤrtigen Maͤchten
oder in andern Faͤllen Verhaͤltnisse eintreten, welche die Besorgniß einer Ver-
letzung der Neutralitaͤt des Bundesgebiets veranlassen, so hat die Bundesver-
sammlung ohne Verzug im engern Rathe die zur Behauptung dieser Neutra-
litaͤt erforderlichen Maaßregeln zu beschließen.
Art. XLVI. Beginnt ein Bundesstaat, der zugleich außerhalb des
Bundesgebiets Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als Europaͤische Macht
einen Krieg, so bleibt ein solcher die Verhaͤltnisse und Verpflichtungen des
Bundes nicht berührender Krieg dem Bunde ganz fremd.
Art. XLVII. In den Fällen, wo ein solcher Bundesstaat in seinen
außer dem Bunde belegenen Besitzungen bedroht oder angegriffen wird, rritt
für den Bund die Verpflichtung zu gemeinschaftlichen Vertheidigungs-Maaß=
regeln, oder zur Theilnahme und Hülfsleistung nur in so fern ein, als der-
selbe, nach vorgängiger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engern Ver-
sammlung, Gefahr für das Bundesgebiet erkennt. Im letztern Falle finden
die Vorschriften der vorhergehenden Artikel ihre gleichmäßige Anwendung.
Art. XIVIII. Die Bestimmung der Bundesakte, vermöge welcher,
nach einmal erklärtem Bundeskriege kein Mitglied des Bundes einseitige Un-
terhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenslillstand oder
Frieden schließen darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen außerhalb
des Bundes Besitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich.
Art. XLIX. Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über
Abschluß des Friedens oder eines Wasffenstillstandes statt sinden, so hat die
Bundesversammlung zu spezieller Leitung derselben einen Ausschuß zu bestellen,
zu dem Unterhandlungs-Geschäft selbst aber eigene Bevollmächtigte zu ernen-
nen, und mit gehbrigen Instruktionen zu versehen. Die Annahme und Beslä-
tigung eines Friedensvertrags kann nur in der vollen Versammlung geschehen.
Art. L. In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überhaupt liegt
der Bundesversammlung ob:
1) Als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung fried-
licher und freundschaftlicher Verhältnisse mit den auswärtigen Staaten
Sorge zu tragen;
2) Die von fremden Mächten bei dem Bunde beglaubigten Gesandten an-
zunehmen, und, wenn es nöthig befunden werden sollte, im Namen des
Bundes Gesandte an fremde Mächte- abzuordnen;
3) In eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit des Bun-
des zu führen, und Verträge für denselben abzuschließen;
4) Auf Verlangen einzelner Bundesregierungen, für dieselben die Verwen-
dung des Bundes bei fremden Regierungen, und, in gleicher Art, Louf
er-